Pflegebedürftige haben Anspruch auf Hilfsmittel der Pflegeversicherung

Wenn ein Pflegebedürftiger ein Pflegehilfsmittel benötigt, ist für Sie folgendes wichtig zu wissen: Die Pflegekassen sind in der Regel unter dem Dach der gesetzlichen Krankenkassen untergebracht. Die gesetzliche Regelung für Hilfsmittel finden Sie im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI). Genauer genommen regelt dies der Paragraph 40 dieses Buches. In diesem heißt es, dass Pflegebedürftige ein Anspruch auf Hilfsmittel der Pflegeversicherung haben, wenn diese zu Erleichterung der Pflege dienen, die Beschwerden gelindert werden und eine eigenständige Lebensführung ermöglicht wird.

Es gibt Hilfsmittel für den Pflegebereich die zum Verbrauch bestimmt sind und die so genannten technischen Hilfsmittel. Die zum Verbrauch bestimmt Hilfsmittel sind z. B. Desinfektionsmittel, Körperpflegeartikel. Technische Hilfsmittel sind z. B. Gehhilfen, Pflegebetten oder Rollstühle. Sie finden in dem Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen die zulässigen Pflegehilfsmittel. Wenn Sie ein Hilfsmittel für den Pflegebedarf beantragen wollen ist zunächst einmal wichtig, dass eine Pflegebedürftigkeit besteht (Pflegestufe I-III). Darüber hinaus darf es kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung sein, diese Hilfsmittel müssen ärztlich verordnet werden und laufen über das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V), hier geregelt in § 33. Sie müssen wissen, dass diese Hilfsmittel darauf abgezielt sein sollen, Pflege zu erleichtern und ein selbständiges Leben zu ermöglichen. Wollen Sie konkret ein Hilfsmittel der Pflege beantragen, reicht gewöhnlich ein formloser Antrag aus, welchen Sie bei der zuständigen Pflegekasse beantragen müssen. Hier muss unter anderem neben den persönlichen Daten des Pflegebedürftigen, das Hilfsmittel selber benannt sein. Der Zweck sollte möglichst genau aufgeführt werden, damit die Erleichterung der Pflege und Erhalt der Selbständigkeit klar hervorgeht.

Die Pflegekassen können bei der Prüfung der Notwendigkeit eines Hilfsmittels den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zu Rate ziehen. Hier sind aber die Wünsche des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen. Ein Arzt des MDK kann durchaus bei der zu pflegenden Person persönlich zum Hausbesuch erscheinen um vor Ort sich ein Bild machen zu können. Die Pflegemittel aus dem Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen erhält der Pflegebedürftige als Sachleistung. Die Preise werden direkt durch die Pflegekassen mit dem Lieferanten abgerechnet. Eine Vorauszahlung ist daher nicht erforderlich. Bei Hilfsmitteln gelten ebenso die gesetzlichen Zuzahlungsvorgaben der Krankenversicherung.

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