Wie gut das Trinkwasser in Deutschland ist
Das Umweltbundesamt fasst die Messdaten der Jahre 2020 bis 2022 so zusammen:
„Das Trinkwasser hielt mit Ausnahme weniger Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe zu mehr als 99 % alle Qualitätsanforderungen ein.“
Ausgewertet wurden 2.507 Wasserversorgungsgebiete mit zusammen 74,1 Millionen Menschen — etwa 89 Prozent der Bevölkerung. Das Rohwasser dafür stammt „zu 67,6 % aus Grundwasser, zu 15,9 % aus Oberflächenwasser und zu 16,5 % aus Quellen wie dem Uferfiltrat oder künstlich angereichertem Grundwasser“. Die frühere Angabe von 73,8 Prozent lässt sich in keiner aktuellen Veröffentlichung wiederfinden.
Was geregelt ist
Maßgeblich ist die Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023. Sie hat die Fassung von 2001 vollständig ersetzt und setzt die EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184 in deutsches Recht um.
Die Grenzwerte stehen in Anlage 2 der Verordnung. Für die Stoffe, nach denen am häufigsten gefragt wird:
| Stoff | Grenzwert je Liter | Anmerkung |
|---|---|---|
| Blei | 0,010 mg | gilt bis zum Ablauf des 11. Januar 2028 |
| Blei | 0,0050 mg | gilt ab dem 12. Januar 2028 |
| Kupfer | 2,0 mg | |
| Nickel | 0,020 mg | |
| Nitrat | 50 mg | zusammen mit Nitrit gilt eine Summenformel |
| ein einzelnes Pestizid | 0,00010 mg (= 0,1 µg) | für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid je 0,03 µg |
| Pestizide insgesamt | 0,00050 mg (= 0,5 µg) |
Zwei Punkte, die man leicht überliest:
- Der Bleigrenzwert halbiert sich. Die Verordnung führt beide Werte nebeneinander, jeweils mit Stichtag. Wer heute liest, „der Grenzwert liegt bei 0,005″, liest die Zukunft; wer liest, „er liegt bei 0,01″, liest die Gegenwart. Beides ohne Datum ist unvollständig.
- Bei Nitrat zählt die Summe. Wörtlich: „Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein.“
Wer überwacht — und was die Meldeschwelle wirklich besagt
Die Überwachung liegt bei den Gesundheitsämtern. § 54 der Verordnung: „Das Gesundheitsamt überwacht Wasserversorgungsanlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung.“
Das Umweltbundesamt hat daneben drei eigene, gesetzlich zugewiesene Rollen: Es legt die Bewertungsgrundlagen für Werkstoffe und Materialien fest, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, es führt die Liste der zulässigen Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren, und es bewertet die von Trinkwasserinstallationen ausgehenden gesundheitlichen Risiken.
Verbreitet ist die Angabe, die Qualität werde beurteilt „in allen Wasserversorgungsgebieten, in denen mehr als 5.000 Einwohner mit Wasser versorgt werden“. Diese Zahl steht in der geltenden Verordnung nicht. § 69 verlangt die jährliche Datenübermittlung für Gebiete, „in denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben werden oder in denen mindestens 50 Personen versorgt werden“ — eine hundertfach niedrigere Schwelle.
Die 5.000 sind nicht erfunden: Sie waren das Kriterium für den früheren europäischen Dreijahresbericht, dem auch die oben zitierte Auswertung 2020–2022 folgt. Mit der neuen Verordnung ist der Berichtszeitraum auf ein Jahr umgestellt worden. Als Beschreibung des heutigen Rechts ist die Angabe falsch.
Wo Trinkwasser tatsächlich schlechter wird: im Haus
Das ist der praktisch wichtigste Punkt und der Grund, warum überhaupt jemand sein Leitungswasser untersuchen lässt. Das Umweltbundesamt stellt fest:
„Grenzwertüberschreitungen beim Parameter Blei wurden hauptsächlich am Zapfhahn der Endverbraucherinnen und -verbraucher nachgewiesen. Sie sind ein Indiz für noch vorhandene Bleileitungen in der Trinkwasser-Installation.“
Das Wasserwerk liefert also in aller Regel einwandfreies Wasser; die letzten Meter im Gebäude entscheiden. Deshalb ist die Frage nach dem Baujahr die erste: „Bleirohre und damit bleihaltiges Trinkwasser kann es höchstens noch in älteren Gebäuden geben (Baujahr vor 1973).“
Rechtlich ist die Sache seit Kurzem eindeutig: Nach der geltenden Verordnung „sind bis zum 12.01.2026 alle Bleileitungen und auch Teilstücke zu entfernen oder stillzulegen„.
Wann eine eigene Untersuchung sinnvoll ist
- Bei einem Gebäude mit Baujahr vor 1973, wenn nicht bekannt ist, ob die Leitungen ausgetauscht wurden.
- Wenn Säuglinge, Kleinkinder oder Schwangere im Haushalt leben. Das Umweltbundesamt ist hier ungewöhnlich deutlich: „Für schwangere Frauen, Säuglinge und Kinder bis zum sechsten Lebensjahr ist Wasser aus Bleirohren als Trinkwasser immer ungeeignet.“ Stattdessen abgepacktes Wasser mit dem Aufdruck „Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung“ verwenden — und ausdrücklich keine Filter: „Die Anwendung von Filtern zur Bleientfernung ist nicht sinnvoll.“
Zur Durchführung: „Im Zweifelsfall kann eine fachgerechte Labormessung Aufschluss über die Bleibelastung des Trinkwassers geben. Solche Messungen sind jedoch kostenpflichtig. Lassen Sie vor der Probenentnahme das Wasser mindestens vier Stunden in der Leitung stehen. Ihr örtliches Gesundheitsamt berät Sie zur der Probenentnahme.“
Das Gesundheitsamt ist damit die richtige erste Adresse — nicht ein Anbieter, der Probenahme und Auswertung zugleich verkauft.
Was dieser Beitrag nicht leistet
- Keine Anbieter, keine Labore, keine Preise. Die Beratung zur Probenentnahme leistet das örtliche Gesundheitsamt.
- Keine Empfehlung für Wasserfilter, Umkehrosmose oder Aufbereitungsgeräte. Für die Bleientfernung rät das Umweltbundesamt ausdrücklich davon ab; für andere Zwecke tragen die herangezogenen Quellen keine Aussage.
- Keine vollständige Grenzwerttabelle. Anlage 2 der Verordnung führt sie abschließend; hier stehen die Werte, nach denen am häufigsten gefragt wird.
- Keine Aussage zu Mineralwasser. Für abgefülltes Wasser gilt eigenes Recht.
Quellen
- Bundesamt für Justiz: Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung) vom 20. Juni 2023, und Anlage 2 — Grenzwerte. Tragen: Ausfertigung 20.06.2023, Ersetzung der TrinkwV 2001, Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/2184 · Blei 0,010 mg/l „bis zum Ablauf des 11. Januar 2028″ und 0,0050 mg/l „ab dem 12. Januar 2028″ · Kupfer 2,0 mg/l · Nickel 0,020 mg/l · Nitrat 50 mg/l samt Summenformel mit Nitrit · Pestizide 0,00010 mg/l einzeln, 0,00050 mg/l insgesamt, 0,000030 mg/l für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid · § 54 Überwachung durch das Gesundheitsamt · § 69 Meldeschwelle „mindestens 10 Kubikmeter … oder … mindestens 50 Personen“ · §§ 15, 20 und 70 zu den Aufgaben des Umweltbundesamtes.
- Umweltbundesamt: Qualität des Trinkwassers aus zentralen Versorgungsanlagen, zuletzt aktualisiert am 07.04.2025. Trägt: „zu mehr als 99 % alle Qualitätsanforderungen“ für 2020–2022 · 2.507 Wasserversorgungsgebiete, 74,1 Millionen Menschen, etwa 89 Prozent der Bevölkerung · „zu 67,6 % aus Grundwasser, zu 15,9 % aus Oberflächenwasser und zu 16,5 % aus Quellen wie dem Uferfiltrat“ · das frühere Berichtskriterium „mehr als 5.000 Menschen“ und die Umstellung auf einen jährlichen Bericht · „Grenzwertüberschreitungen beim Parameter Blei wurden hauptsächlich am Zapfhahn … nachgewiesen.“
- Umweltbundesamt: Bleirohre: Blei im Trinkwasser ist gesundheitsgefährdend, zuletzt aktualisiert am 04.08.2026. Trägt: Baujahr vor 1973 · „Für schwangere Frauen, Säuglinge und Kinder bis zum sechsten Lebensjahr ist Wasser aus Bleirohren als Trinkwasser immer ungeeignet.“ · „Die Anwendung von Filtern zur Bleientfernung ist nicht sinnvoll.“ · Labormessung, Kostenpflicht, Stagnationszeit von mindestens vier Stunden, Beratung durch das Gesundheitsamt · Frist zur Entfernung aller Bleileitungen bis zum 12.01.2026.
- Umweltbundesamt: Grundwasser: Nutzung und Belastungen, zuletzt aktualisiert am 05.12.2023. Trägt: „Mehr als 70 Prozent unseres Trinkwassers werden aus Grundwasser gewonnen“ — die gröbere Angabe, zu der die genauere Aufschlüsselung oben passt.
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Hinweise zu Aktualisierungen und Korrekturen
Korrektur: Dieser Beitrag wurde am 10. September 2026 inhaltlich korrigiert.