In Deutschland gibt es zwei Systeme der Krankenversicherung, und für die meisten Menschen ist die Zugehörigkeit keine freie Wahl, sondern eine Folge ihres Einkommens und ihres Beschäftigungsverhältnisses. Wer wählen darf, trifft eine Entscheidung, die sich später nur schwer rückgängig machen lässt.
Dieser Beitrag ordnet die Unterschiede — er empfiehlt kein System und vergleicht keine Anbieter.
Wer gesetzlich versichert ist und wer wählen darf
Angestellte sind grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Grenze, ab der diese Pflicht entfällt, ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze; sie wird jährlich angepasst. Die Verbraucherzentrale nennt für 2025 73.800 Euro brutto im Jahr und für 2026 77.400 Euro — monatlich 6.150 beziehungsweise 6.450 Euro.
Wer darüber liegt, hat die Wahl: gesetzlich bleiben — dann als freiwillig versichertes Mitglied — oder in die private Krankenversicherung wechseln. Dieselbe Wahlmöglichkeit haben in der Regel Selbstständige und Beamte.
Unversichert sein ist keine Option. § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet jede Person mit Wohnsitz in Deutschland, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Wer den Vertrag später als einen Monat nach Entstehen dieser Pflicht beantragt, zahlt einen Prämienzuschlag.
Wie sich der Beitrag berechnet
In der gesetzlichen Versicherung richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen, nicht nach dem Gesundheitszustand. Er besteht aus zwei Teilen:
- dem allgemeinen Beitragssatz. § 241 SGB V legt ihn fest: „Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.“
- dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V. Jede Krankenkasse bestimmt ihn in ihrer Satzung, soweit ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist. Er ist der Grund, warum sich die Kassen im Preis unterscheiden.
Getragen werden beide Teile bei versicherungspflichtiger Beschäftigung gemeinsam: Beschäftigte und Arbeitgeber tragen die Beiträge nach § 249 Absatz 1 SGB V „jeweils zur Hälfte“. Das gilt seit 2019 auch für den Zusatzbeitrag; davor lag er allein bei den Versicherten.
In der privaten Versicherung spielt das Einkommen für die Beitragsberechnung keine Rolle. Maßgeblich sind Eintrittsalter, vereinbarter Leistungsumfang und das Ergebnis einer Gesundheitsprüfung.
Die Familienversicherung ist der Unterschied, der oft entscheidet
In der gesetzlichen Versicherung sind Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert. § 10 SGB V nennt die Bedingungen, darunter Wohnsitz im Inland, keine hauptberufliche Selbstständigkeit und ein Gesamteinkommen unterhalb einer festen Grenze. Die Verbraucherzentrale beziffert sie für 2026 auf 565 Euro im Monat, bei Einnahmen aus einem Minijob auf 603 Euro.
In der privaten Versicherung gibt es das nicht: „Für jedes privat versicherte Familienmitglied fällt ein eigener Beitrag an.“
Für eine Familie mit einem Verdienenden kehrt sich der Kostenvergleich dadurch häufig um — und zwar erst Jahre nach der ursprünglichen Entscheidung.
Was bei der privaten Versicherung zu bedenken ist
Die Verbraucherzentrale benennt drei Punkte, die in Beitragsvergleichen selten vorkommen:
Der letzte Satz ist der wichtigste. Während der gesetzliche Beitrag mit dem Einkommen sinkt, etwa im Ruhestand, bleibt der private Beitrag vom Einkommen unabhängig. Die Verbraucherzentrale rät deshalb, „von Anfang an Geld für die kontinuierlichen Beitragssteigerungen beiseite“ zu legen.
Hinzu kommt die Gesundheitsprüfung: Anders als eine gesetzliche Kasse, die jede versicherungspflichtige Person aufnehmen muss, darf ein privates Unternehmen über einen Antrag entscheiden, Zuschläge verlangen oder Leistungen ausschließen.
Prävention und Kurse: was die Kasse übernehmen kann
Unabhängig vom System übernehmen gesetzliche Kassen Leistungen der Prävention. § 20 SGB V verpflichtet jede Krankenkasse, „in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung)“ vorzusehen. Dazu zählen Angebote in den Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtmittelkonsum.
Zwei Dinge sind dabei oft missverstanden:
- Es gibt keinen gesetzlichen Prozentsatz. Wie viel eine Kasse übernimmt, steht in ihrer Satzung, nicht im Gesetz. Die verbreitete Angabe von bis zu 80 Prozent beschreibt die Praxis vieler Kassen, keinen gesetzlichen Anspruch.
- Der Kurs muss zertifiziert sein. Der GKV-Spitzenverband legt einheitliche Handlungsfelder und Kriterien fest und bestimmt „die Anforderungen und ein einheitliches Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten“. Eine Übersicht der zertifizierten Angebote veröffentlicht er auf seiner Internetseite.
Was konkret gilt, klärt eine Anfrage bei der eigenen Kasse — vor der Anmeldung, nicht danach. Üblich ist, dass Versicherte zunächst in Vorleistung treten und die Rechnung anschließend einreichen.
Was dieser Beitrag nicht leistet
Er vergleicht keine Anbieter, nennt keine Tarife und verlinkt keinen Versicherungsvergleich.
Er empfiehlt kein System. Welche Lösung passt, hängt von Einkommen, Familienstand, Beruf und Lebensplanung ab — und die Entscheidung für die private Versicherung ist in der Regel nicht umkehrbar.
Er ersetzt keine Beratung. Eine unabhängige Einschätzung bieten die Verbraucherzentralen; für Fragen zum gesetzlichen Leistungsanspruch ist die eigene Krankenkasse zuständig.
Er nennt keine Beitragssätze einzelner Kassen. Der Zusatzbeitrag ändert sich; maßgeblich ist immer die aktuelle Satzung.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 241 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch — Allgemeiner Beitragssatz — allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 242 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch — Zusatzbeitrag — kassenindividueller einkommensabhängiger Zusatzbeitrag, Festlegung in der Satzung, Bemessung nach dem ungedeckten Finanzbedarf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 249 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch — Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung — hälftige Tragung durch Beschäftigte und Arbeitgeber
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch — Familienversicherung — beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern und die fünf Voraussetzungen einschließlich der Einkommensgrenze
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 20 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch — Primäre Prävention und Gesundheitsförderung — Satzungsleistung der Krankenkassen, einheitliche Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbands, Zertifizierungsverfahren für Leistungsangebote
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 193 Versicherungsvertragsgesetz — Versicherte Person; Versicherungspflicht — Pflicht zur Krankheitskostenversicherung für jede Person mit Wohnsitz im Inland, Ausnahmen und Prämienzuschlag bei verspätetem Abschluss
- Verbraucherzentrale: Krankenkasse: pflichtversichert, freiwillig oder privat? — Jahresarbeitsentgeltgrenze 73.800 Euro (2025) und 77.400 Euro (2026) sowie die monatlichen Werte; paritätische Beitragstragung einschließlich Zusatzbeitrag; Einkommensgrenzen der Familienversicherung 2026 von 565 beziehungsweise 603 Euro; eigener Beitrag je privat versichertem Familienmitglied; Beitragsentwicklung in der privaten Versicherung und weitgehend ausgeschlossene Rückkehr
Zuletzt überarbeitet am
Hinweise zu Aktualisierungen und Korrekturen
Korrektur: Dieser Beitrag wurde am 13. September 2026 inhaltlich korrigiert.
Zusammenführung: Dieser Beitrag wurde am 13. September 2026 um Inhalte eines früheren Beitrags ergänzt.