Gesetzliche oder private Krankenversicherung: Was den Unterschied macht

In Deutschland gibt es zwei Systeme der Krankenversicherung, und für die meisten Menschen ist die Zugehörigkeit keine freie Wahl, sondern eine Folge ihres Einkommens und ihres Beschäftigungsverhältnisses. Wer wählen darf, trifft eine Entscheidung, die sich später nur schwer rückgängig machen lässt.

Dieser Beitrag ordnet die Unterschiede — er empfiehlt kein System und vergleicht keine Anbieter.

Wer gesetzlich versichert ist und wer wählen darf

Angestellte sind grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Grenze, ab der diese Pflicht entfällt, ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze; sie wird jährlich angepasst. Die Verbraucherzentrale nennt für 2025 73.800 Euro brutto im Jahr und für 2026 77.400 Euro — monatlich 6.150 beziehungsweise 6.450 Euro.

Wer darüber liegt, hat die Wahl: gesetzlich bleiben — dann als freiwillig versichertes Mitglied — oder in die private Krankenversicherung wechseln. Dieselbe Wahlmöglichkeit haben in der Regel Selbstständige und Beamte.

Unversichert sein ist keine Option. § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet jede Person mit Wohnsitz in Deutschland, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Wer den Vertrag später als einen Monat nach Entstehen dieser Pflicht beantragt, zahlt einen Prämienzuschlag.

Wie sich der Beitrag berechnet

In der gesetzlichen Versicherung richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen, nicht nach dem Gesundheitszustand. Er besteht aus zwei Teilen:

  • dem allgemeinen Beitragssatz. § 241 SGB V legt ihn fest: „Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.“
  • dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V. Jede Krankenkasse bestimmt ihn in ihrer Satzung, soweit ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist. Er ist der Grund, warum sich die Kassen im Preis unterscheiden.

Getragen werden beide Teile bei versicherungspflichtiger Beschäftigung gemeinsam: Beschäftigte und Arbeitgeber tragen die Beiträge nach § 249 Absatz 1 SGB V „jeweils zur Hälfte“. Das gilt seit 2019 auch für den Zusatzbeitrag; davor lag er allein bei den Versicherten.

In der privaten Versicherung spielt das Einkommen für die Beitragsberechnung keine Rolle. Maßgeblich sind Eintrittsalter, vereinbarter Leistungsumfang und das Ergebnis einer Gesundheitsprüfung.

Die Familienversicherung ist der Unterschied, der oft entscheidet

In der gesetzlichen Versicherung sind Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert. § 10 SGB V nennt die Bedingungen, darunter Wohnsitz im Inland, keine hauptberufliche Selbstständigkeit und ein Gesamteinkommen unterhalb einer festen Grenze. Die Verbraucherzentrale beziffert sie für 2026 auf 565 Euro im Monat, bei Einnahmen aus einem Minijob auf 603 Euro.

In der privaten Versicherung gibt es das nicht: „Für jedes privat versicherte Familienmitglied fällt ein eigener Beitrag an.“

Für eine Familie mit einem Verdienenden kehrt sich der Kostenvergleich dadurch häufig um — und zwar erst Jahre nach der ursprünglichen Entscheidung.

Was bei der privaten Versicherung zu bedenken ist

Die Verbraucherzentrale benennt drei Punkte, die in Beitragsvergleichen selten vorkommen:

„Die Versicherungsbeiträge steigen im Laufe des Lebens erstmal an. Später können die Krankenversicherungsbeiträge im Verhältnis zum Einkommen deutlich höher werden. Eine Rückkehr in die gesetzliche Kasse ist meist ausgeschlossen.“

Der letzte Satz ist der wichtigste. Während der gesetzliche Beitrag mit dem Einkommen sinkt, etwa im Ruhestand, bleibt der private Beitrag vom Einkommen unabhängig. Die Verbraucherzentrale rät deshalb, „von Anfang an Geld für die kontinuierlichen Beitragssteigerungen beiseite“ zu legen.

Hinzu kommt die Gesundheitsprüfung: Anders als eine gesetzliche Kasse, die jede versicherungspflichtige Person aufnehmen muss, darf ein privates Unternehmen über einen Antrag entscheiden, Zuschläge verlangen oder Leistungen ausschließen.

Prävention und Kurse: was die Kasse übernehmen kann

Unabhängig vom System übernehmen gesetzliche Kassen Leistungen der Prävention. § 20 SGB V verpflichtet jede Krankenkasse, „in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung)“ vorzusehen. Dazu zählen Angebote in den Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtmittelkonsum.

Zwei Dinge sind dabei oft missverstanden:

  • Es gibt keinen gesetzlichen Prozentsatz. Wie viel eine Kasse übernimmt, steht in ihrer Satzung, nicht im Gesetz. Die verbreitete Angabe von bis zu 80 Prozent beschreibt die Praxis vieler Kassen, keinen gesetzlichen Anspruch.
  • Der Kurs muss zertifiziert sein. Der GKV-Spitzenverband legt einheitliche Handlungsfelder und Kriterien fest und bestimmt „die Anforderungen und ein einheitliches Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten“. Eine Übersicht der zertifizierten Angebote veröffentlicht er auf seiner Internetseite.

Was konkret gilt, klärt eine Anfrage bei der eigenen Kasse — vor der Anmeldung, nicht danach. Üblich ist, dass Versicherte zunächst in Vorleistung treten und die Rechnung anschließend einreichen.

Was dieser Beitrag nicht leistet

Er vergleicht keine Anbieter, nennt keine Tarife und verlinkt keinen Versicherungsvergleich.

Er empfiehlt kein System. Welche Lösung passt, hängt von Einkommen, Familienstand, Beruf und Lebensplanung ab — und die Entscheidung für die private Versicherung ist in der Regel nicht umkehrbar.

Er ersetzt keine Beratung. Eine unabhängige Einschätzung bieten die Verbraucherzentralen; für Fragen zum gesetzlichen Leistungsanspruch ist die eigene Krankenkasse zuständig.

Er nennt keine Beitragssätze einzelner Kassen. Der Zusatzbeitrag ändert sich; maßgeblich ist immer die aktuelle Satzung.

Quellen

Zuletzt überarbeitet am

Hinweise zu Aktualisierungen und Korrekturen

Korrektur: Dieser Beitrag wurde am 13. September 2026 inhaltlich korrigiert.

Zusammenführung: Dieser Beitrag wurde am 13. September 2026 um Inhalte eines früheren Beitrags ergänzt.