Samenspende: Ablauf, Rechtslage und das Auskunftsrecht des Kindes

Worum es geht

Wenn eine Schwangerschaft ausbleibt, weil die Spermienqualität oder -menge nicht ausreicht, ist eine Behandlung mit Spendersamen eine der Möglichkeiten. Sie ist in Deutschland zulässig und geregelt — und sie bringt Fragen mit sich, die weit über die Medizin hinausgehen.

Wie die Behandlung abläuft

Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit beschreibt den einfachsten Weg so: „Das aufbereitete Sperma wird mit einem kleinen Schlauch in die Gebärmutter gebracht“ — die Insemination. Spendersamen kann außerdem im Rahmen einer künstlichen Befruchtung im Labor (IVF oder ICSI) verwendet werden.

In Betracht kommt das unter anderem, wenn die Spermienqualität nicht ausreicht oder eine genetische Erkrankung weitergegeben werden könnte. Auch lesbische Paare und alleinstehende Frauen nutzen diesen Weg; nicht alle Praxen behandeln jedoch alle Gruppen.

Die rechtliche Seite — der Teil, der oft fehlt

„Rechtlich geregelt wird die Samenspende durch das Transplantationsgesetz und das Samenspenderregistergesetz.“

Daraus folgt der Punkt, der eine Familie ein Leben lang begleitet:

Das Kind hat ab seinem 16. Lebensjahr das Recht zu erfahren, von wem der Samen gespendet wurde.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führt dafür das Samenspender-Register. Das Gesetz gilt für alle Kinder, die ab dem 1. Juli 2018 durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung mit Spendersamen gezeugt wurden. Anfragen an das Register kann stellen, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Für Eltern gilt eine Einschränkung, die häufig missverstanden wird: Sie haben kein eigenes Recht auf Kenntnis der Identität des Spenders. Eine Auskunft können sie nur verlangen, um das Kind über seine genetische Abstammung aufzuklären und ihm die Information weiterzugeben.

Kosten

Spendersamen kostet nach Angabe des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit etwa 700 bis über 1.000 Euro, dazu kommen 150 bis über 300 Euro für den Versand. Und: „Die Krankenkassen beteiligen sich an den Kosten für fremden Spendersamen nicht.“

Warum die Beratung vorher wichtig ist

Vor einer Behandlung mit Spendersamen ist es ratsam, sich zu den rechtlichen Fragen zu informieren und psychosozial beraten zu lassen. Das ist kein Formalismus. Zu klären sind unter anderem:

  • Wie und wann wird das Kind über seine Entstehung aufgeklärt? Das Auskunftsrecht ab 16 setzt voraus, dass es davon weiß.
  • Wie steht der Partner dazu, dass er nicht der genetische Vater ist?
  • Was bedeutet es, wenn sich das Kind später an das Register wendet?

Diese Fragen entscheiden mehr über den späteren Verlauf als die medizinischen Schritte.

Behandlung im Ausland

Manche Paare weichen ins Ausland aus, weil dort andere Regeln gelten. Dabei ist zu bedenken, dass die deutschen Regelungen — insbesondere das Auskunftsrecht des Kindes über das Samenspender-Register — an eine Behandlung in Deutschland anknüpfen. Wer im Ausland behandeln lässt, sollte vorher klären, welche Rechte das Kind später tatsächlich hat.

Was dieser Beitrag nicht leistet

  • Keine Rechtsberatung. Der Beitrag gibt den Stand wieder, den die genannten Bundesbehörden veröffentlichen. Im Einzelfall — besonders bei Behandlungen im Ausland und bei nicht verheirateten Paaren — gehört die Frage in eine fachliche Beratung.
  • Keine Erfolgsaussichten. Von „der gewünschten Schwangerschaft“ zu sprechen, als wäre sie die Folge der Entscheidung, trifft nicht zu. Zahlen zur Erfolgswahrscheinlichkeit tragen die herangezogenen Quellen nicht; sie hängen von Alter und Ausgangslage ab.
  • Keine Vermittlung und keine Nennung von Einrichtungen.

Quellen

  • Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit, familienplanung.de: Samenspende — Ablauf, wer sie nutzt, rechtliche Grundlage, Auskunftsrecht ab 16 Jahren, Kosten, keine Kostenbeteiligung der Krankenkassen, Empfehlung zur psychosozialen Beratung
  • Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Samenspender-Register (SaReg) — Geltung ab dem 1. Juli 2018, Auskunftsanspruch ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, kein eigenes Auskunftsrecht der Eltern

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