In Deutschland darf niemandem ohne Zustimmung ein Organ entnommen werden. Wer zu Lebzeiten nichts erklärt hat, überlässt die Entscheidung damit nicht dem Staat und nicht der Klinik, sondern den eigenen Angehörigen — in einer Lage, in der sie gerade erfahren haben, dass ein Mensch gestorben ist.
Genau das ist der praktische Kern des Themas. Er hat wenig mit Appellen zu tun und viel mit einer Frage, die sich in wenigen Minuten beantworten lässt: Wo steht meine Entscheidung, und findet sie jemand?
Was in Deutschland gilt
Maßgeblich ist das Transplantationsgesetz. Es schreibt die sogenannte Entscheidungslösung fest — eine Abwandlung der Zustimmungslösung. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit fasst sie so zusammen:
Das Gesetz selbst formuliert es in § 3 Absatz 1: Eine Entnahme ist nur zulässig, wenn „der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte“, wenn der Tod nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft festgestellt ist und der Eingriff durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommen wird. Hat die verstorbene Person widersprochen, ist eine Entnahme unzulässig.
Liegt keine Erklärung vor, werden die Angehörigen gefragt. Sie entscheiden dann nicht nach ihrer eigenen Haltung, sondern sollen den mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person wiedergeben. Das ist der Punkt, an dem eine fehlende Entscheidung zur Last für andere wird.
Das ist keine europäische Selbstverständlichkeit: In den meisten Ländern Europas — darunter Österreich, Frankreich, Spanien, Belgien und die Niederlande — gilt die Widerspruchslösung, bei der eine Entnahme grundsätzlich möglich ist, sofern zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Im Ausland gilt jeweils das dortige Recht, und zwar für alle, die sich dort aufhalten — nicht das Recht des Heimatlandes. Wer längere Zeit im Ausland ist, sollte das wissen; weitere Punkte dazu stehen unter Medizinische Behandlung im Ausland.
Die zweite Voraussetzung: der Hirntod
Eine Organspende ist medizinisch nur in einer sehr seltenen Konstellation möglich. Das Gesetz verlangt, dass vor der Entnahme „der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms“ festgestellt ist — der Hirntod.
Er tritt nur ein, wenn eine schwere Hirnschädigung vorliegt und das Herz-Kreislauf-System zugleich auf einer Intensivstation aufrechterhalten wird, sodass die Organe weiter durchblutet bleiben. Das Bundesinstitut hält dazu nüchtern fest: „Da der Hirntod selten auftritt, kommen nur wenige Verstorbene für eine Organspende infrage.“
Die Feststellung übernehmen zwei Ärztinnen oder Ärzte unabhängig voneinander; nach dem Gesetz darf keine von ihnen an Entnahme oder Übertragung beteiligt sein oder den Weisungen einer daran beteiligten Person unterstehen.
Eine Gewebespende — etwa Hornhaut, Herzklappen oder Knochen — folgt anderen Regeln: Gewebe sind in der Regel wenig durchblutet, eine Spende ist je nach Gewebeart bis zu 72 Stunden nach dem Herz-Kreislauf-Stillstand möglich.
Wer spenden kann
Zwei verbreitete Annahmen halten Menschen von einer Entscheidung ab — beide treffen nicht zu.
- Ein Höchstalter gibt es nicht. Entscheidend sind der Gesundheitszustand und der Zustand der Organe, beurteilt im Einzelfall. Häufig erhalten ältere Empfängerinnen und Empfänger die Organe älterer Spenderinnen und Spender.
- Vorerkrankungen schließen eine Spende meist nicht aus. Nur bestimmte Erkrankungen tun das. Ob es im konkreten Fall möglich ist, prüfen Ärztinnen und Ärzte — nicht die Person selbst im Voraus.
Bei den Altersgrenzen für die Erklärung ist das Gesetz gestaffelt: Bis zum 14. Geburtstag entscheiden die Eltern; ab 14 Jahren kann man selbst widersprechen, ab 16 Jahren selbst zustimmen.
Drei Orte, an denen die Entscheidung gilt
Rechtlich gleichwertig sind drei Wege. Keiner ist verpflichtend, und keiner schließt die anderen aus.
- Der Organspendeausweis. Kostenfrei, formlos, ohne Registrierung, ohne Unterschriftsbeglaubigung. Er wirkt nur, wenn er gefunden wird — er gehört deshalb zu den Papieren, die man bei sich trägt.
- Das Organspende-Register. Seit 2024 können Erklärungen online abgegeben werden; Kliniken können sie unter den engen Voraussetzungen des § 2a Transplantationsgesetz abfragen. Geführt wird es vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das dazu festhält: „Der Eintrag ist freiwillig und kostenlos. Sie können ihn jederzeit ändern oder widerrufen.“ Die Anmeldung läuft über die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder über die App der Krankenkasse mit der GesundheitsID.
- Die Patientenverfügung. Dort lässt sich die Frage mitregeln — sinnvoll vor allem, weil beide Themen ohnehin zusammen bedacht werden.
Im Register stehen dieselben fünf Möglichkeiten offen wie auf dem Ausweis: vollständige Zustimmung; Zustimmung mit Ausschluss bestimmter Organe; Zustimmung begrenzt auf bestimmte Organe; Übertragung der Entscheidung auf eine namentlich benannte Person; Widerspruch.
Ein Nein ist genauso eine dokumentierte Entscheidung wie ein Ja — und entlastet Angehörige genauso.
Nach der Eintragung kommt eine siebenstellige Erklärungs-ID per E-Mail. Sie wird gebraucht, um die Erklärung später zu ändern oder zu löschen. Ist sie verloren, gibt man einfach eine neue Erklärung ab; die neueste ist die gültige. Der Zugang funktioniert auch über die App der Krankenkasse — dieselbe, über die die elektronische Patientenakte läuft.
Wie groß der Abstand zwischen Haltung und Erklärung ist
Die Repräsentativbefragung des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit mit rund 4.000 Teilnehmenden zeigt ein auffälliges Muster:
- 84 Prozent beschreiben ihre Einstellung zur Organ- und Gewebespende als eher positiv (2010: 79 Prozent).
- 62 Prozent haben für sich eine Entscheidung getroffen.
- 45 Prozent haben sie auch schriftlich festgehalten; 41 Prozent besitzen einen Organspendeausweis (2012: 22 Prozent).
- 17 Prozent haben sich entschieden, die Entscheidung aber nirgends dokumentiert.
Diese letzten 17 Prozent sind der eigentliche Befund. Eine getroffene, aber nicht festgehaltene Entscheidung hilft im Ernstfall niemandem — weder der Person selbst noch den Angehörigen, die dann raten müssen.
Als Gründe gegen eine Spende nennt die Befragung vor allem die Sorge vor Missbrauch oder falscher Entnahme, grundsätzliche Ablehnung, die Annahme, selbst nicht geeignet zu sein, religiöse oder ethische Gründe sowie Unsicherheit darüber, ob man zum Zeitpunkt der Entnahme wirklich tot ist. Wer noch nicht entschieden hat, gibt meist an, sich zu wenig damit befasst oder die Auseinandersetzung vermieden zu haben.
Die Zahlen
| Kennzahl | Stand |
|---|---|
| Menschen auf der Warteliste | 8.207 (Januar 2026) |
| davon Warten auf eine Niere | 6.237 |
| postmortale Organspenderinnen und -spender | 985 (2025) |
| je Million Einwohner | 11,8 (Deutschland 2025) · 48 (Spanien 2024) |
| Verstorbene auf der Warteliste | 633 (2025) |
| durchschnittlich entnommene Organe je Spende | 3,1 (2025) |
Dass die meisten auf eine Niere warten, hat einen nachvollziehbaren Grund: Die häufigsten Ursachen einer chronischen Nierenerkrankung sind Bluthochdruck und Diabetes mellitus — beides in Deutschland weit verbreitet.
Im europäischen Vergleich liegt Deutschland im unteren Mittelfeld. Der Abstand zu Spanien ist erheblich und wird oft allein mit der dortigen Widerspruchslösung erklärt; das greift zu kurz, weil sich die Länder auch in der Organisation der Kliniken unterscheiden.
Was dieser Beitrag nicht leistet
Er wirbt nicht für eine bestimmte Entscheidung. Zustimmung, Widerspruch und die Übertragung auf eine andere Person sind gleichwertige Möglichkeiten. Wer sich gegen eine Spende entscheidet und das festhält, hat die Frage ebenso beantwortet wie jemand, der zustimmt.
Er ist keine Rechtsberatung und gibt den Stand des Transplantationsgesetzes wieder, nicht den Einzelfall.
Er behandelt keine Lebendorganspende. Für sie gelten eigene, deutlich engere Voraussetzungen — unter anderem ein besonderes Näheverhältnis und die Prüfung durch eine Kommission.
Er erklärt nicht die Vermittlung von Organen im Einzelnen. Wartelistenführung und Zuteilung folgen Richtlinien der Bundesärztekammer und laufen über Eurotransplant.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 3 Transplantationsgesetz — Entnahme mit Einwilligung des Spenders — Zulässigkeit der Entnahme nur bei Einwilligung, festgestelltem Tod und ärztlicher Durchführung; Unzulässigkeit bei Widerspruch; Erfordernis des festgestellten endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm; Unterrichtung der nächsten Angehörigen
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 2a Transplantationsgesetz — Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende — Führung des Registers beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte; Unabhängigkeit der den Tod feststellenden Ärzte; die eng begrenzten Fälle, in denen benannte Ärztinnen, Ärzte und Transplantationsbeauftragte eine Auskunft erfragen dürfen; Stichprobenkontrolle der Anfragen
- Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG), organspende-info.de: Entscheidungslösung der Organspende in Deutschland — Entnahme nur nach Zustimmung, stellvertretende Entscheidung der Angehörigen, ergebnisoffene Aufklärung, Informationsmaterial ab 16 Jahren; Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft vom 16. Januar 2020; Übersicht der Regelungen in Europa und Geltung des jeweiligen Landesrechts im Ausland
- Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG), organspende-info.de: Organspende: Wie funktioniert sie und wer darf spenden? — Zustimmung und Hirntod als Voraussetzungen; Seltenheit des Hirntods; kein allgemeines Höchstalter; nur wenige ausschließende Erkrankungen; Altersstufen 14 und 16 Jahre; Gewebespende bis 72 Stunden nach Herz-Kreislauf-Stillstand
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Organspende-Register — zentrales elektronisches Verzeichnis; freiwilliger und kostenloser Eintrag, jederzeit änderbar oder widerrufbar; technische Führung durch das BfArM, Aufklärung durch das BIÖG; Abrufportal für abrufberechtigte Personen; jährlicher Bericht über die abgegebenen Erklärungen
- Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG), organspende-info.de: Organspende-Register: So funktioniert’s — Anmeldung über die Online-Ausweisfunktion oder die GesundheitsID in der Krankenkassen-App; die fünf Erklärungsmöglichkeiten; siebenstellige Erklärungs-ID, Änderung und Löschung, Vorgehen bei verlorener ID
- Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG), organspende-info.de: Statistiken zur Organspende in Deutschland und Europa — 8.207 Menschen auf der Warteliste im Januar 2026, davon 6.237 für eine Niere; 985 postmortale Spenderinnen und Spender 2025 entsprechend 11,8 je Million Einwohner; 633 Verstorbene auf der Warteliste 2025; 3,1 Organe je Spende; 48 Spender je Million Einwohner in Spanien 2024; Bluthochdruck und Diabetes als Hauptursachen chronischer Nierenerkrankung
- Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG), organspende-info.de: Wissen, Einstellung und Verhalten zur Organ- und Gewebespende — Repräsentativbefragung mit rund 4.000 Teilnehmenden; 84 Prozent mit eher positiver Einstellung gegenüber 79 Prozent 2010; 62 Prozent mit getroffener, 45 Prozent mit dokumentierter Entscheidung; Anstieg des Ausweisbesitzes von 22 Prozent (2012) auf 41 Prozent (2024); 17 Prozent mit undokumentierter Entscheidung; Gründe für und gegen eine Spende
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Korrektur: Dieser Beitrag wurde am 13. September 2026 inhaltlich korrigiert.