Worum es bei einer Behandlung im Ausland wirklich geht
Eine geplante Operation oder Zahnbehandlung im Ausland ist keine Reiseentscheidung. Sie ist eine medizinische Entscheidung mit einer Reise darin — und die schwierigen Fragen stellen sich nicht vor der Abreise, sondern danach: wenn eine Wunde nicht heilt, wenn ein Implantat sich lockert, wenn ein Ergebnis nachgebessert werden muss.
Dieser Beitrag nennt keine Klinik, keinen Vermittler und kein Land als Empfehlung. Er beschreibt, was Sie vorher klären sollten und wo die Grenzen liegen.
Geplant oder akut — die Unterscheidung, auf der alles andere aufbaut
Zwei Sachverhalte werden regelmäßig verwechselt, obwohl das Gesetz sie streng trennt.
Akut heißt: Sie werden im Ausland krank oder verletzen sich. Innerhalb der Europäischen Union, in der Schweiz, in Liechtenstein, Norwegen, Serbien, Nordmazedonien, Montenegro, Großbritannien und Nordirland übernimmt die gesetzliche Krankenkasse dann die Behandlungskosten — allerdings nur die Leistungen, „auf die auch gesetzlich Versicherte im jeweiligen Land Anspruch haben“, und mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC). Das Nationale Gesundheitsportal des Bundesgesundheitsministeriums hält dazu ausdrücklich fest: „Behandlungen, die aus medizinischer Sicht bis zur Rückkehr nach Deutschland warten können, sind in der Regel nicht im Leistungsumfang enthalten.“
Geplant heißt: Sie reisen, um sich behandeln zu lassen. Dafür gelten andere Regeln — und sie sind der eigentliche Gegenstand dieses Beitrags.
Welche Vorteile es geben kann — und welche davon das Gesetz anerkennt
Dieser Beitrag behauptet nicht, eine Behandlung im Ausland sei besser, schlechter oder günstiger. Zwei mögliche Vorteile sind allerdings keine Werbeaussage, sondern stehen im Gesetz.
Eine Behandlung, die es in Deutschland nicht gibt. Ist „eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen“ (§ 13 Absatz 4 SGB V). Außerhalb der EU und des EWR folgt § 18 Absatz 1 SGB V demselben Muster — dort „ganz oder teilweise“. Die Voraussetzung ist in beiden Fällen dieselbe und sie ist eng: Die Behandlung muss dort nur dort möglich sein.
Eine Behandlung, die in Deutschland nicht rechtzeitig zu bekommen ist. Die Zustimmung zu einer Krankenhausbehandlung im EU-Raum „darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann“ (§ 13 Absatz 5 SGB V). Die Wartezeit im Inland ist damit ein Grund, den das Gesetz ausdrücklich kennt.
Dazu ein organisatorischer Punkt, der sich erfragen lässt. Nach Angabe des Europäischen Verbraucherzentrums haben „einige gesetzliche Krankenkassen … Partnerschaftsverträge mit ausländischen Ärzten oder Kliniken“; in diesem Fall müssen die Behandlungskosten „in der Regel nicht vorgestreckt werden, wenn die Krankenkasse direkt abrechnet“.
Was in dieser Aufzählung fehlt, fehlt mit Absicht: ein Preisvorteil. Ob er im Einzelfall besteht, hängt von Eingriff, Einrichtung, Aufenthaltsdauer und Verlauf ab — und wovon er aufgezehrt werden kann, steht in den folgenden Abschnitten.
Kosten: was die Krankenkasse übernimmt — und was nicht
Hier ist zwischen dem EU-Raum und Ländern außerhalb davon zu unterscheiden. Das ist kein Detail, sondern der entscheidende Unterschied.
Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz
Nach § 13 Absatz 4 des Fünften Sozialgesetzbuchs sind Versicherte berechtigt, Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz „anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen“. Der Gesetzestext zieht zugleich die Grenze: „Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte.“
Praktisch bedeutet das, was das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland so beschreibt: „Die Behandlungskosten zahlen Sie im Ausland zunächst selbst. Die deutsche Krankenkasse erstattet nur Leistungen, die auch in Deutschland zum Leistungsumfang gehören.“
Was abgezogen wird, steht im Gesetz. Die Satzung der Krankenkasse hat „ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen“ (§ 13 Absatz 4 SGB V). Wie hoch der Abzug im Einzelfall ausfällt, regelt also die Satzung Ihrer Kasse — und danach zu fragen, kostet ein Schreiben.
Für geplante Behandlungen besteht außerdem nach Darstellung des Europäischen Verbraucherzentrums die Möglichkeit, dass Sie „bereits vor Beginn der geplanten Behandlung im Ausland das Formular S2 (oder E112) bei Ihrer Krankenkasse beantragen“. Wer das tut, kann nach Angabe des Europäischen Verbraucherzentrums „wie ein im Gastland Versicherter behandelt werden“; die Vorleistung kann dann entfallen.
Was genehmigt werden muss — und zwar vorher
Krankenhausbehandlung. § 13 Absatz 5 SGB V macht eine ausdrückliche Ausnahme von der freien Wahl: In einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz können „Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden“. Für eine geplante Operation ist damit nicht erst die Höhe der Erstattung zu klären, sondern zuerst die Zustimmung. Was daraus im Einzelfall folgt, sagt verbindlich die Krankenkasse.
Zahnersatz und Kieferorthopädie. Das Europäische Verbraucherzentrum nennt die Ausnahme beim Namen: Ambulant kann man sich im EU-Ausland meist ohne Genehmigung behandeln lassen, „eine Ausnahme gilt für Behandlungen, die auch im Inland genehmigungspflichtig sind, wie zum Beispiel Kieferorthopädie, Zahnersatz, Kuren oder Psychotherapie“. Und weiter: „Ohne vorherige Genehmigung zahlt die Krankenkasse im Nachhinein nichts.“
Außerhalb der EU und des EWR
Dort gelten diese Regeln nicht. Maßgeblich ist § 18 SGB V, und er ist eng gefasst: Nur wenn „eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb“ der EU und des EWR möglich ist, „kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen“. Für eine Behandlung, die es in Deutschland ebenfalls gibt, sieht diese Vorschrift keine Kostenübernahme vor. Das Nationale Gesundheitsportal beschreibt die Folge für die übrigen Länder nüchtern: Dort „beteiligt sich die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel nicht an den Behandlungskosten“.
Die Türkei ist ein eigener Fall — aber nicht der, für den sie oft gehalten wird. Es besteht ein Sozialversicherungsabkommen. Das Nationale Gesundheitsportal beschreibt, was es abdeckt: Für Aufenthalte in der Türkei muss man „vor Reisebeginn einen Auslandskrankenschein bei der eigenen Krankenkasse anfordern“, und „in der Türkei sind nur Leistungen inbegriffen, die aus medizinischer Sicht binnen 24 Stunden erfolgen müssen“. Das Abkommen greift also bei akutem Behandlungsbedarf während eines Aufenthalts — nicht bei einer Behandlung, für die man eigens anreist.
Für eben diesen Fall der Krankenhausbehandlung während eines Aufenthalts warnt der GKV-Spitzenverband (DVKA) ausdrücklich:
„Bei der Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlungen in der Türkei können unter Umständen erhebliche Mehrkosten entstehen, die Ihre Krankenkasse nicht übernehmen darf.“
Maßgeblich ist nach Darstellung der DVKA, ob die Einrichtung einen Vertrag mit der türkischen Sozialversicherung SGK hat. Erfolgt die Behandlung „durch diese vertragsgebundene Abteilung und den entsprechenden Arzt“, dürfen die Kosten maximal 200 Prozent über dem Vertragssatz für ein staatliches Krankenhaus liegen. Und weiter: „Sollte dies nicht der Fall sein, wären die Mehrkosten – und ggf. weitere Kosten – von Ihnen zu tragen.“
Ästhetische Eingriffe
Für sie gilt eine eigene Regel, und sie gilt unabhängig vom Land. Das Europäische Verbraucherzentrum fasst sie so zusammen: „Kosmetische Eingriffe wie eine Fettabsaugung oder eine Haartransplantation werden in der Regel nicht übernommen. Das kann auch für Folgekosten gelten, z. B. wenn es zu Komplikationen kommt.“
Der zweite Satz ist der teurere. Wer die Kosten eines Eingriffs kalkuliert, kalkuliert damit auch das Risiko, die Behandlung einer Komplikation selbst zu tragen.
Nachsorge: die Frage, die zuerst zu klären ist
Bei einem chirurgischen Eingriff endet die Behandlung nicht mit der Operation. Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland rät deshalb, vorher zu klären: „Klären Sie, ob die Klinik eine Nachsorge vor Ort anbietet. Oder ob evtl. eine Nachsorge in Deutschland in einer anderen Klinik möglich ist bzw. eine Kooperationsvereinbarung mit einer deutschen Klinik besteht.“
Der zweite Teil dieses Satzes ist der wichtigere — und die Antwort darauf fällt oft anders aus, als Patientinnen und Patienten erwarten. Für den zahnmedizinischen Bereich stellt die Verbraucherzentrale fest: „Deutsche Zahnärzt:innen sind nicht zu Nachbesserungen nach einer Auslandszahnbehandlung verpflichtet.“ Sie nennt dazu eine Ausnahme: „Es liegt ein Notfall vor.“ Außerhalb von Notfällen dürfen sie eine Nachbesserung ablehnen — nach Darstellung der Verbraucherzentrale unter anderem deshalb, weil sie befürchten müssen, „durch eine Nachbesserung selbst für Mängel haften zu müssen“.
Wenn niemand in Deutschland zur Nachbesserung verpflichtet ist und die behandelnde Praxis im Ausland sitzt, bleibt der Weg zurück. Die Verbraucherzentrale beschreibt die Folge nüchtern: „Selbst, wenn für die Laborarbeiten die gleiche Gewährleistung gilt wie in Deutschland, müssen betroffene Patient:innen für eine Nachbesserung wieder ins Ausland reisen und es entstehen weitere Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung.“
Was das für die Rechnung bedeutet: Ein Preisvergleich, der nur den Eingriff enthält, vergleicht nicht dasselbe. Zur ehrlichen Rechnung gehören mögliche Zweitreisen, Unterkunft und die Behandlung von Komplikationen.
Zahnersatz aus dem Ausland: der Heil- und Kostenplan entscheidet
Für Zahnersatz gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung ein festes Verfahren, und es gilt auch dann, wenn die Behandlung im Ausland stattfinden soll.
Voraussetzung für den Festzuschuss ist der Heil- und Kostenplan. Das Nationale Gesundheitsportal beschreibt ihn als das Formular, in das die Zahnärztin oder der Zahnarzt einträgt, „welche Schäden an den Zähnen bestehen, welche Zähne fehlen und welche Regelversorgung infrage kommt“. Entscheidend ist der nächste Satz: „Die Krankenkasse muss den Plan vor der Behandlung genehmigen.“ Erst nach der Prüfung gibt sie an, welchen Anteil sie übernimmt.
Danach läuft eine Frist. Hat die Krankenkasse den Plan genehmigt, „muss die Patientin oder der Patient innerhalb eines halben Jahres den entsprechenden Zahnersatz erhalten“. Wer eine Auslandsbehandlung plant, plant damit auch einen Ablauf, der mit der Genehmigung beginnt und nicht mit dem Flug.
Gefertigt oder eingesetzt — der Unterschied entscheidet. Ob der Zahnersatz im Ausland nur gefertigt oder dort auch eingesetzt wird, ändert die Rechtslage. Die Verbraucherzentrale: Ist der Zahnersatz „im Ausland gefertigt, aber bei einer deutschen Zahnärztin oder einem deutschen Zahnarzt mit Kassenzulassung eingesetzt worden, haben gesetzlich versicherte Patient:innen die gleichen Rechte wie bei deutschem Zahnersatz. Es gilt die übliche zweijährige Gewährleistung.“ Und: „Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, ist ein deutsches Gericht zuständig.“ Wird der Zahnersatz dagegen auch im Ausland eingesetzt, trifft dieser Fall nicht zu; dann gilt der im folgenden Abschnitt beschriebene Weg.
Wenn etwas schiefgeht: Haftung und Rechtsweg
Die Verbraucherzentrale beschreibt den Weg für den zahnmedizinischen Bereich so:
„Wer sich mögliche Privatkosten für Nachbesserungen von der ausländischen Praxis zurückholen möchte, muss den dortigen Zahnarzt oder die Zahnärztin zivilrechtlich nach den im jeweiligen Land geltenden Gesetzen verklagen.“
Und weiter: „Wenn dort das Arzthaftungsrecht weniger streng ist als in Deutschland, sind Schmerzensgeld und Schadenersatz meist noch schwerer gerichtlich zu erstreiten als hier.“
Für Eingriffe außerhalb der Zahnmedizin beschreibt das Europäische Verbraucherzentrum dasselbe Muster: Ansprüche lassen sich „über Schlichtungsstellen oder gerichtlich“ durchsetzen — „dies setzt allerdings voraus, dass es im Behandlungsland überhaupt geeignete Schlichtungsstellen gibt“. Und: „Müssen Sie Ihre Ansprüche vor Gericht durchsetzen, wird es noch komplizierter. Ohne anwaltliche Vertretung ist dies kaum möglich.“
Ein Punkt, der regelmäßig übersehen wird — wenn ein Vermittler die Reise organisiert hat: „Vermittler sind nicht für die Durchführung der Behandlung verantwortlich! Den eigentlichen Behandlungsvertrag schließen Sie direkt mit der Klinik ab.“ Wer also mit einer deutschsprachigen Agentur gesprochen hat, hat seinen Vertrag trotzdem mit der Klinik im Ausland. Nach Darstellung des Europäischen Verbraucherzentrums erhalten Vermittler „Provisionen von Kliniken und wollen daher in erster Linie Behandlungen verkaufen“.
Wie sich eine Einrichtung überhaupt beurteilen lässt
Was ein Zertifikat aussagt — und was nicht. Zum international verbreiteten ISO-Zeichen schreibt das Europäische Verbraucherzentrum, seriöse Kliniken könnten es führen, ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein; es weise darauf hin, „dass die Qualitätsstandards der Dienstleistungen und des Managementsystems regelmäßig, mindestens alle 5 Jahre, überprüft werden“. Zugleich: „Ein ISO-Logo auf der Internetseite allein garantiert noch keine Qualitätsstandards. Denn das Logo könnte ‚geklaut‘ sein.“ Im besten Fall führe ein Klick auf das Logo zu einem ausgefüllten und unterschriebenen Zertifikat.
Die Qualifikation der behandelnden Person. Berufsbezeichnungen sind international nicht einheitlich geschützt. Das Europäische Verbraucherzentrum formuliert es für den ästhetischen Bereich deutlich: „Die Bezeichnung ‚Schönheitschirurg‘ allein sagt noch nichts aus.“ Es verweist auf das Mitgliederregister der International Society of Aesthetic Plastic Surgery (ISAPS) als Möglichkeit, eine Angabe zu überprüfen.
Woran sich ein unseriöser Auftritt zeigt. Das Europäische Verbraucherzentrum rät zur Skepsis „bei Internetauftritten mit Rabatt-Aktionen in Großbuchstaben, den angeblich besten Ärzten, riesigen Vorher-Nachher-Fotos und ausschließlich 5-Sterne-Bewertungen“ und warnt davor, sich „zu einer schnellen Entscheidung drängen“ zu lassen. Achten sollte man stattdessen auf „Impressum, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Rücktrittsrecht und genaue Aufschlüsselung der Kosten“.
Aufklärung, Sprache und Unterlagen
Der Maßstab, den Sie aus Deutschland kennen, steht im Gesetz. Nach § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Behandelnde verpflichtet, „über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären“, darunter „Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme“. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen, „so rechtzeitig …, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann“, und sie muss „für den Patienten verständlich sein“. Eine Aufklärung, die Sie nicht verstanden haben, ist danach keine.
Ob dieser Maßstab auch für eine Behandlung im Ausland gilt, ist eine rechtliche Frage, die dieser Beitrag nicht beantwortet; die Verbraucherzentrale beschreibt für Ansprüche aus einer Auslandsbehandlung, dass sie „zivilrechtlich nach den im jeweiligen Land geltenden Gesetzen“ geltend zu machen sind. Das Europäische Verbraucherzentrum formuliert es für das Vorgespräch mit dem behandelnden Arzt deshalb als Erwartung, nicht als Anspruch: „Zudem sollte er Sie verständlich und mit schriftlicher Dokumentation über den Ablauf der Operation sowie Risiken und Komplikationen aufklären.“
Die Sprache. „Im Idealfall erfolgt die Behandlung in einer Sprache, die Sie verstehen, zum Beispiel in Deutsch oder Englisch.“ Das betrifft nicht nur das Vorgespräch, sondern auch das, was Sie im Ernstfall auf der Station sagen können.
Die Unterlagen. An ihnen hängt jede spätere Weiterbehandlung in Deutschland. Das Europäische Verbraucherzentrum rät, darauf zu achten, „dass die behandelnden Ärzte alle wichtigen Informationen, Maßnahmen und Ergebnisse in Ihre Patientenakte eintragen“, und hält fest: „Sie haben das Recht auf Auskunft und Einsicht in Ihre Akte. Die Klinik darf Ihnen dies nicht verweigern.“ Es empfiehlt zusätzlich ein Gedächtnisprotokoll darüber, wer was zugesagt hat und auf welche Risiken hingewiesen wurde.
Der Vertrag. Ein Widerruf ist keine Selbstverständlichkeit: „Für Verträge über medizinische Dienstleistungen sowie Dienstleistungsverträge (z. B. Verträge mit Patientenvermittlern) gibt es keine EU-weit einheitliche Regelung zum Widerrufsrecht.“ Was gilt, steht im Vertrag und in den AGB.
Nach dem Eingriff: die Rückreise gehört zur Behandlung
Ein Eingriff endet nicht, wenn man die Klinik verlässt. Das Nationale Gesundheitsportal führt „größere Operationen, zum Beispiel der Einsatz eines künstlichen Knie- oder Hüftgelenks“, ausdrücklich unter den wichtigsten Risikofaktoren für eine Lungenembolie auf. Zur Vorbeugung beschreibt es: „Nach einer Operation oder nach einer längeren Zeit, in der sich ein Mensch nur wenig bewegt hat, können für einige Tage oder Wochen Medikamente eingesetzt werden, die die Blutgerinnung hemmen.“ Wichtig sei außerdem, „so bald wie möglich wieder aufzustehen und sich zu bewegen“.
Diese Tage oder Wochen fallen bei einer Auslandsbehandlung in die Zeit der Rückreise und danach. Wer sie ärztlich begleitet, wer im Zweifel erreichbar ist und wohin Sie bei Beschwerden gehen — das gehört vor die Entscheidung geklärt, nicht danach. Dieser Beitrag nennt keine Frist, nach der eine Reise unbedenklich wäre; eine solche Angabe hängt vom Eingriff und vom Einzelfall ab und lässt sich nur ärztlich treffen.
Was dieser Beitrag nicht leisten kann
Er nennt keine Preise. Kostenangaben ohne belegbare, aktuelle Quelle sind in dieser Frage wertlos, weil sie von Eingriff, Einrichtung, Aufenthaltsdauer und Komplikationsverlauf abhängen.
Er nennt keine Einrichtung und kein Land als Empfehlung — und er sagt weder, dass eine Behandlung im Ausland besser noch dass sie schlechter sei.
Er ersetzt keine ärztliche Beratung und keine verbindliche Auskunft Ihrer Krankenkasse. Ob ein Eingriff für Sie überhaupt sinnvoll ist, ob Ihre Vorerkrankungen und Medikamente ihm entgegenstehen, wie belastbar Sie danach für eine Rückreise sind und welche Nachsorge Ihr Fall braucht — das lässt sich nur individuell klären. Und was Ihre Krankenkasse übernimmt, sagt verbindlich nur sie selbst, schriftlich und vor der Behandlung.
Häufige Fragen
Übernimmt die deutsche Krankenkasse eine geplante Behandlung im Ausland?
Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz zahlen Versicherte die Behandlung zunächst selbst; erstattet wird nach § 13 Absatz 4 SGB V höchstens der Betrag, den die Kasse im Inland zu tragen hätte, abzüglich Verwaltungskosten von höchstens 5 Prozent und der vorgesehenen Zuzahlungen. Für geplante Behandlungen kann vorab das Formular S2 (oder E112) bei der Krankenkasse beantragt werden. Außerhalb der EU und des EWR sieht § 18 SGB V eine Kostenübernahme nur vor, wenn die Behandlung nur dort möglich ist.
Muss ich eine Operation im Ausland vorher genehmigen lassen?
Für eine Krankenhausbehandlung im EU-Ausland, im EWR oder in der Schweiz: ja. § 13 Absatz 5 SGB V lässt sie „nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen“ zu. Auch Zahnersatz und Kieferorthopädie sind genehmigungspflichtig; ohne vorherige Genehmigung zahlt die Krankenkasse nach Angabe des Europäischen Verbraucherzentrums im Nachhinein nichts.
Garantiert eine internationale Akkreditierung oder ein Zertifikat die Qualität einer Klinik?
Nein. Zum verbreiteten ISO-Zeichen schreibt das Europäische Verbraucherzentrum, es weise darauf hin, dass „die Qualitätsstandards der Dienstleistungen und des Managementsystems regelmäßig, mindestens alle 5 Jahre, überprüft werden“ — und zugleich: „Ein ISO-Logo auf der Internetseite allein garantiert noch keine Qualitätsstandards. Denn das Logo könnte ‚geklaut‘ sein.“
Wer übernimmt die Nachsorge nach einer Behandlung im Ausland?
Das ist vor der Behandlung zu klären. Für den zahnmedizinischen Bereich stellt die Verbraucherzentrale fest, dass deutsche Zahnärztinnen und Zahnärzte außerhalb von Notfällen nicht zu Nachbesserungen nach einer Auslandszahnbehandlung verpflichtet sind. Für eine Nachbesserung kann eine erneute Reise nötig werden — mit den entsprechenden Reise- und Aufenthaltskosten.
Welche Rechte bestehen bei einem Behandlungsfehler im Ausland?
Ansprüche sind zivilrechtlich nach den Gesetzen des jeweiligen Landes geltend zu machen. Ist das dortige Arzthaftungsrecht weniger streng als in Deutschland, sind Schmerzensgeld und Schadenersatz nach Angabe der Verbraucherzentrale meist noch schwerer gerichtlich zu erstreiten. Ein Vermittler ist nicht für die Durchführung der Behandlung verantwortlich. Eine Ausnahme gilt für Zahnersatz, der im Ausland gefertigt, aber in Deutschland eingesetzt wurde: Dann gelten die gleichen Rechte wie bei deutschem Zahnersatz, und ein deutsches Gericht ist zuständig.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 13 SGB V — Kostenerstattung — Kostenerstattung im EU-/EWR-Raum und in der Schweiz, Begrenzung auf die Inlandsvergütung, Abschläge für Verwaltungskosten von höchstens 5 Prozent und Zuzahlungen, Zustimmungspflicht für Krankenhausleistungen (Absatz 5)
- Bundesministerium der Justiz: § 18 SGB V — Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb der EU und des EWR — Kostenübernahme nur, wenn die dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung nur dort möglich ist
- Bundesministerium der Justiz: § 630e BGB — Aufklärungspflichten — Umfang der Aufklärung, mündliche Aufklärung, Rechtzeitigkeit, Verständlichkeit
- Nationales Gesundheitsportal (Bundesministerium für Gesundheit): Krank im Ausland, Stand 26. November 2025 — Leistungsumfang mit der Europäischen Krankenversicherungskarte, Grenze für aufschiebbare Behandlungen, Auslandskrankenschein und 24-Stunden-Regel für die Türkei, übriges Ausland
- Nationales Gesundheitsportal (Bundesministerium für Gesundheit): Beim Zahnarzt: Das zahlt die Krankenkasse, Stand 12. Februar 2025 — Heil- und Kostenplan, Genehmigung vor der Behandlung, Festzuschuss, Halbjahresfrist nach der Genehmigung
- Nationales Gesundheitsportal (Bundesministerium für Gesundheit): Lungenembolie, Stand 16. Dezember 2022 — größere Operationen als Risikofaktor, gerinnungshemmende Medikamente für einige Tage oder Wochen nach einer Operation, frühe Mobilisierung
- GKV-Spitzenverband, DVKA: Hinweise für Versicherte zu Krankenhäusern in der Türkei — Krankenhausbehandlung während eines Aufenthalts: erhebliche Mehrkosten, die die Krankenkasse nicht übernehmen darf, SGK-Vertragseinrichtungen, 200-Prozent-Grenze
- Verbraucherzentrale: Komplikationen bei Behandlungen im Ausland — keine Nachbesserungspflicht deutscher Zahnärztinnen und Zahnärzte außerhalb von Notfällen, im Ausland gefertigter und in Deutschland eingesetzter Zahnersatz, zivilrechtliche Klage nach dem Recht des Behandlungslandes, zusätzliche Reise- und Aufenthaltskosten (fachredaktionelle Aufbereitung, ergänzend)
- Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland: Medizinische Behandlungen im Ausland — Vorleistung durch die Versicherten, Genehmigungspflicht für Kieferorthopädie, Zahnersatz, Kuren und Psychotherapie, Formular S2/E112, Schlichtungsstellen und Rechtsweg (fachredaktionelle Aufbereitung, ergänzend)
- Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland: Schönheits-OPs im Ausland — Checkliste — Aussagekraft der Berufsbezeichnung, ISAPS-Register, ISO-Zeichen, Merkmale unseriöser Auftritte, schriftliche Aufklärung, Behandlungssprache, Patientenakte, Nachsorge, Rolle von Vermittlern, Widerrufsrecht, kosmetische Eingriffe und Folgekosten (fachredaktionelle Aufbereitung, ergänzend)
Zuletzt überarbeitet am
Hinweise zu Aktualisierungen und Korrekturen
Korrektur: Dieser Beitrag wurde am 8. September 2026 inhaltlich korrigiert.
Erweiterung: Dieser Beitrag wurde am 10. September 2026 inhaltlich erweitert.
Korrektur: Dieser Beitrag wurde am 12. September 2026 inhaltlich korrigiert.
Zusammenführung: Dieser Beitrag wurde am 12. September 2026 um Inhalte eines früheren Beitrags ergänzt.