Was seit dem 15. Januar 2025 gilt
Die elektronische Patientenakte ist keine Ankündigung mehr. Nach § 342 SGB V sind die Krankenkassen seit dem 15. Januar 2025 verpflichtet, jedem Versicherten eine elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen — sofern dieser nach vorheriger Information nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen widersprochen hat.
Das ist der Kern der Umstellung: Aus einem Antragsverfahren ist ein Widerspruchsverfahren geworden. Wer nichts tut, bekommt eine Akte.
Nach Darstellung des Bundesministeriums für Gesundheit verlief die Einführung in drei Schritten: Start am 15. Januar 2025 in den Modellregionen Hamburg und Umland, Franken sowie Teilen Nordrhein-Westfalens; bundesweiter Rollout ab dem 29. April 2025; seit dem 1. Oktober 2025 sind Praxen, Krankenhäuser und Apotheken zur Nutzung verpflichtet.
Widerspruch: jederzeit, und jederzeit rücknehmbar
Die Entscheidung liegt bei den Versicherten. Das Ministerium formuliert es so: Der ePA für alle kann jederzeit widersprochen werden — nicht nur innerhalb der ursprünglichen Sechs-Wochen-Frist.
Und der Weg zurück steht offen: Ein bereits erklärter Widerspruch kann jederzeit widerrufen werden; daraufhin wird eine neue Akte angelegt.
Kinder und Jugendliche
Auch Kinder und Jugendliche erhalten eine ePA, sobald sie gesetzlich krankenversichert sind. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres entscheiden die Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten; danach entscheiden die Jugendlichen selbst.
Was in der Akte landet — und was nur auf Wunsch
Seit der Nutzungspflicht müssen Leistungserbringer die ePA mit den gesetzlich festgeschriebenen Daten befüllen, die bei einer Behandlung erhoben werden. Dazu zählen nach Angabe des Ministeriums:
- Befundberichte aus Untersuchungen, Behandlungen und Maßnahmen
- Arztbriefe und Krankenhaus-Entlassbriefe, die im Rahmen der aktuellen Behandlung vorliegen
- die elektronische Medikationsliste — sie entsteht automatisiert aus den Daten des E-Rezepts
Auf Wunsch der Versicherten kommen weitere Daten hinzu: elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Daten aus einem Disease-Management-Programm, Daten der Pflege und pflegerischen Versorgung sowie Hinweise zur Organspende und zur Patientenverfügung.
Der praktische Kern der ganzen Anwendung ist die Medikationsliste. Sie ist der erste Anwendungsfall und der Grund, warum die Akte überhaupt einen unmittelbaren Nutzen hat: Sie verschafft allen Behandelnden schnell ein umfassendes Bild der Medikation und soll so ungewollte Arzneimittelwechselwirkungen frühzeitig erkennbar machen.
Wenn eine Praxis die Akte nicht befüllt
Auch dafür gibt es einen Weg: Versicherte können sich an ihre Krankenkasse oder die zuständige Kassenärztliche Vereinigung wenden. Den Kassenärztlichen Vereinigungen obliegt es, die Einhaltung der ärztlichen Pflichten zu überwachen; über Konsequenzen entscheidet die jeweilige Vereinigung.
Wer wie lange hineinsehen darf
Hier steht im Gesetz ein Detail, das in kaum einer Darstellung vorkommt und für die Praxis erheblich ist. § 342 Absatz 2 verlangt, dass die Akte technisch gewährleistet:
- dass die Dauer der Zugriffsberechtigung für Leistungserbringer durch technische Voreinstellung standardmäßig auf eine Woche beschränkt ist,
- dass Versicherte die Dauer selbst festlegen können — Mindestdauer ein Tag, unbefristete Berechtigungen sind möglich,
- dass Versicherte die Einwilligung sowohl für einzelne Dokumente als auch für Gruppen von Dokumenten erteilen können,
- dass auch ohne eigenes Endgerät eine Einwilligung erteilt werden kann — dann mindestens für Kategorien von Dokumenten, etwa medizinische Fachgebietskategorien,
- dass Versicherte der Übermittlung und Speicherung von Daten widersprechen können.
Wer einer Praxis also einmal Zugriff gibt, gibt ihn nach der gesetzlichen Voreinstellung für eine Woche — nicht dauerhaft, und nicht bis auf Widerruf.
Die besondere Hinweispflicht
Ein Punkt, der ausdrücklich geregelt ist und in der öffentlichen Diskussion selten auftaucht: Vor der Speicherung von potenziell diskriminierenden oder stigmatisierenden Daten — das Ministerium nennt als Beispiele sexuell übertragbare Infektionen, psychische Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüche — besteht eine besondere Hinweispflicht der Ärztin oder des Arztes auf das Widerspruchsrecht.
Der Widerspruch gegen die Speicherung einzelner Daten ist damit kein Sonderfall, sondern ein vorgesehener Vorgang.
Zugang: was dafür nötig ist
Der Zugriff erfolgt über die ePA-App der jeweiligen Krankenkasse. Wer kein Smartphone oder Tablet besitzt, kann die Akte auch über einen Computer nutzen. Ebenso lässt sich einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter — etwa einer nahestehenden Person oder einer rechtlichen Vertretung — der Zugriff einräumen.
Für die erstmalige Anmeldung ist eine Authentifizierung erforderlich, entweder mit
- dem elektronischen Personalausweis und der zugehörigen PIN oder
- der elektronischen Gesundheitskarte und der zugehörigen PIN.
Die PIN zur Gesundheitskarte muss bei der Krankenkasse beantragt werden — in einer Filiale oder per Post-Ident. Damit die Zustellung nur an die richtige Person erfolgt, ist dabei ein Identitätsnachweis mit Personalausweis oder Reisepass erforderlich. Für spätere Anmeldungen können Versicherte ein anderes Verfahren wählen, etwa Gesichtserkennung; das hängt vom verwendeten Gerät ab.
Die PIN ist in der Praxis die eigentliche Hürde. Wer die Akte selbst einsehen will, braucht sie — und sie kommt nicht automatisch mit der Karte, sondern erst auf Antrag. Wer die ePA nur passiv laufen lässt, braucht sie nicht: Die Daten fließen unabhängig davon in die Akte.
Wer schon eine ePA hatte
Versicherte mit einer ePA aus der Zeit vor Januar 2025 können sie fortführen. Wichtig dabei: Sollen die bisherigen Daten erhalten bleiben, muss die Übertragung in die neue Akte aktiv über die ePA-App gestartet werden. Von selbst geschieht das nicht.
Wo die Grenzen dieses Beitrags liegen
Er führt keinen Abschnitt „Risiken und Kritikpunkte“ zu Datenschutz, Bedienbarkeit, ärztlicher Akzeptanz und Vertrauen. Vermutungen darüber, was „Kritiker befürchten“, sind ohne Beleg keine Information.
Was sich aus den hier herangezogenen Quellen sagen lässt: Die Daten werden auf Servern in Deutschland gespeichert, nach Angabe des Ministeriums nach europäischen Datenschutzbestimmungen, und Informationen aus der ePA dürfen nur für klar ausgewiesene, legitimierte Zwecke genutzt werden. Eine eigene Bewertung der Sicherheitsarchitektur nimmt dieser Beitrag nicht vor — dafür wäre eine technische Prüfung erforderlich, die er nicht geleistet hat.
Ebenfalls nicht Gegenstand dieses Beitrags: die Forschungsdatennutzung, die künftige elektronische Patientenkurzakte und weitere Ausbaustufen. Sie sind angekündigt; solange sie nicht gelten, werden sie hier nicht beschrieben.
Häufige Fragen
Was kostet die ePA?
Für Versicherte ist die Nutzung kostenfrei; die ePA-App der Krankenkasse wird nach Angabe des Ministeriums kostenfrei bereitgestellt.
Muss die ePA genutzt werden?
Nein. Sie wird bereitgestellt, sofern nicht widersprochen wurde; ob sie genutzt wird, entscheiden die Versicherten. Ein Widerspruch ist jederzeit möglich und jederzeit widerrufbar.
Wer bekommt eine ePA?
Jede gesetzlich versicherte Person, die der Bereitstellung nach vorheriger Information durch die Krankenkasse nicht widersprochen hat. Das gilt auch für Kinder und Jugendliche; bis zum vollendeten 15. Lebensjahr entscheiden die Sorgeberechtigten.
Wie lange darf eine Praxis auf die Akte zugreifen?
Nach der gesetzlich vorgeschriebenen technischen Voreinstellung standardmäßig eine Woche. Die Dauer lässt sich selbst festlegen; die Mindestdauer beträgt einen Tag, unbefristete Berechtigungen sind möglich.
Können einzelne Daten von der Speicherung ausgenommen werden?
Ja. Der Übermittlung und Speicherung von Daten kann widersprochen werden. Vor der Speicherung potenziell diskriminierender oder stigmatisierender Daten besteht eine besondere ärztliche Hinweispflicht auf dieses Recht.
Was dieser Beitrag nicht leistet
Er ist keine sozialrechtliche Beratung. Verbindliche Auskunft zu Widerspruch, PIN und App erteilt die Krankenkasse; sie ist gesetzlich verpflichtet, ausführlich und umfassend über Funktionsweise, speicherbare Informationen sowie Rechte und Ansprüche zu informieren.
Er bewertet keine Krankenkassen-App und nennt keine Anbieter.
Er ersetzt keine ärztliche Beratung.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 342 SGB V — Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte. Trägt: Verpflichtung der Krankenkassen ab dem 15. Januar 2025, jedem Versicherten eine ePA zur Verfügung zu stellen, der „nach vorheriger Information gemäß § 343 der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte gegenüber der Krankenkasse nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen widersprochen hat“ · technische Anforderungen nach Absatz 2, darunter „durch eine entsprechende technische Voreinstellung die Dauer der Zugriffsberechtigung durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer standardmäßig auf eine Woche beschränkt“ · selbst festlegbare Dauer mit einer Mindestdauer von einem Tag und der Möglichkeit unbefristeter Berechtigungen · Einwilligung für einzelne Dokumente und Datensätze wie für Gruppen davon · Einwilligung mindestens für Kategorien von Dokumenten auch ohne eigenes Endgerät · Widerspruchsmöglichkeit gegen Übermittlung und Speicherung von Daten.
- Bundesministerium für Gesundheit: Die ePA für alle. Trägt: Start am 15. Januar 2025, Modellregionen Hamburg und Umland, Franken und Teile Nordrhein-Westfalens, bundesweiter Rollout ab 29. April 2025, Nutzungspflicht aller Leistungserbringer seit dem 1. Oktober 2025 · Befüllungspflicht mit gesetzlich festgeschriebenen Daten einschließlich Befunden, Arztbriefen und Krankenhaus-Entlassbriefen · Medikationsliste als erster Anwendungsfall, automatisiert aus den Daten des E-Rezepts, zur Erkennung von Arzneimittelwechselwirkungen · auf Wunsch eAU, DMP-Daten, Daten der Pflege, Hinweise zu Organspende und Patientenverfügung · Vorgehen bei verweigerter Befüllung über Krankenkasse oder Kassenärztliche Vereinigung · jederzeit möglicher und jederzeit widerrufbarer Widerspruch · ePA für Kinder und Jugendliche mit Entscheidungsrecht der Sorgeberechtigten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr · Informationspflicht der Krankenkassen sowie ärztliche Informationspflicht · besondere Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht vor der Speicherung potenziell diskriminierender oder stigmatisierender Daten, beispielhaft sexuell übertragbare Infektionen, psychische Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüche · Zugriff über die ePA-App oder einen Computer, Stellvertreterregelung · Erstanmeldung mit elektronischem Personalausweis und PIN oder elektronischer Gesundheitskarte und PIN, PIN-Beantragung bei der Krankenkasse mit Identitätsnachweis · Fortführung bestehender Akten nur bei aktiv gestarteter Datenübertragung · Speicherung auf Servern in Deutschland nach europäischen Datenschutzbestimmungen und Nutzung nur für klar ausgewiesene, legitimierte Zwecke.
Zuletzt überarbeitet am
Hinweise zu Aktualisierungen und Korrekturen
Korrektur: Dieser Beitrag wurde am 10. September 2026 inhaltlich korrigiert.