Auf der Tube steht „Naturkosmetik“, auf der Vorderseite sind Blüten abgebildet, und in der Zutatenliste taucht trotzdem Paraffin auf. Das ist kein Betrug, sondern die Folge einer einfachen Rechtslage: „Naturkosmetik“ ist kein geschützter Begriff. Die Verbraucherzentrale formuliert es so:
„Naturkosmetik oder Bio-Kosmetik sind keine gesetzlich geschützten Begriffe.“
Wer Wert auf Inhaltsstoffe natürlicher Herkunft legt, orientiert sich deshalb sinnvollerweise nicht an der Werbung, sondern an zwei Dingen: den Siegeln und der Inhaltsstoffliste.
Was für jede Kosmetik gilt
Maßgeblich ist seit Anfang 2010 die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, die EU-weit unmittelbar gilt. Sie wird ergänzt durch die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 zu Werbeaussagen und in Deutschland durch die Verordnung über kosmetische Mittel vom 23. Juli 2014, die regelt, was nicht europaweit einheitlich geregelt ist — Anzeigepflichten, deutschsprachige Kennzeichnung, lose Ware und Sanktionen. Hinzu kommen die §§ 26 bis 29 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung.
Ein kosmetisches Mittel ist danach ein Stoff oder Gemisch, das äußerlich mit Haut, Haaren, Nägeln, Lippen, den äußeren intimen Regionen oder mit Zähnen und Mundschleimhaut in Berührung kommen soll — zum Reinigen, Parfümieren, Verändern des Aussehens, Schützen, Erhalten des guten Zustands oder zur Beeinflussung des Körpergeruchs. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nennt drei Kriterien: „1. Art des Erzeugnisses (Stoff oder Gemisch), 2. Ort der Anwendung (außen am Körper) und 3. Zweck der Anwendung“. Zahnpasta ist danach Kosmetik, die Zahnbürste nicht.
Zwei Anforderungen sind für Käuferinnen und Käufer wichtiger, als sie klingen:
- Eine verantwortliche Person in der EU. Verkehrsfähig ist nur ein Mittel, für das innerhalb der EU eine verantwortliche Person — in der Regel eine Firma — benannt ist, mit Namen und EU-Anschrift auf dem Produkt. Sie haftet, auch wenn das Mittel im Auftrag hergestellt oder importiert wurde.
- Eine Sicherheitsbewertung vor dem Verkauf. Für jedes Mittel ist ein Sicherheitsbericht Teil der Produktinformationsdatei, die den Überwachungsbehörden zur Verfügung stehen muss.
Diese Anforderungen gelten für konventionelle Kosmetik und Naturkosmetik gleichermaßen. Ein Naturkosmetiksiegel ersetzt sie nicht — es kommt obendrauf.
Was die Siegel zusätzlich verlangen
Zertifizierte Naturkosmetik unterwirft sich Standards, die über das Gesetz hinausgehen:
- Verboten sind Inhaltsstoffe auf Erdölbasis, Silikone und PEG (Polyethylenglykole), die in konventionellen Produkten häufig als Emulgatoren oder Schaumbildner dienen.
- Verboten sind viele Problemstoffe, unter anderem mineralölbasiertes Mikroplastik und zahlreiche Konservierungsstoffe.
- Als Lichtschutzfilter sind nur mineralische Filter erlaubt — Titanium Dioxide oder Zinc Oxide —, die auch als Nano-Teilchen eingesetzt werden dürfen.
- Chemisch hergestellte Stoffe sind stark eingeschränkt. Natürliche Rohstoffe wie pflanzliche Öle dürfen durch festgelegte chemische Reaktionen verändert werden; erlaubt sind darüber hinaus nur wenige Stoffe, etwa einige Pigmente und naturidentische Konservierungsstoffe.
- Für Tierversuche gelten strengere Verbote als gesetzlich vorgeschrieben.
In Deutschland trifft man vor allem auf COSMOS/BDIH, COSMOS/Ecocert und NATRUE. COSMOS ist der gemeinsame internationale Standard, den die europäischen Siegel BDIH, Ecocert, Cosmebio, ICEA und Soil Association entwickelt haben.
Natur ist nicht gleich Bio
Ein verbreitetes Missverständnis: Naturkosmetik ist nicht automatisch Biokosmetik. Sowohl NATRUE als auch COSMOS unterscheiden zwei Stufen — „Natural“ für Naturkosmetik und „Organic“ für Bio-Kosmetik. Erst bei „Organic“ müssen mindestens 95 Prozent der pflanzlichen oder tierischen Rohstoffe aus biologischer Landwirtschaft stammen. In der Inhaltsstoffliste sind Bio-Zutaten meist gesondert gekennzeichnet, häufig mit einem Sternchen.
Anders als bei Lebensmitteln ist der Begriff „Bio“ bei Kosmetik nicht geschützt. Er taucht deshalb gelegentlich in Produktnamen auf, ohne dass ein einziger Inhaltsstoff aus biologischem Anbau stammt.
Warum „98 % der Inhaltsstoffe natürlichen Ursprungs“ wenig aussagt
Diese Angabe steht auf vielen Shampoos und Duschgelen und klingt eindeutig. Sie ist es nicht — aus einem Grund, der auf der Packung nicht steht:
Rechnet man das Wasser heraus, bleibt oft ein ganz anderes Bild: „Wenn der Wasseranteil nicht mitgerechnet würde, käme heraus, dass etwa 25 Prozent der Inhaltsstoffe nicht natürlichen Ursprungs sind.“
Ein zweiter Hebel der Werbung ist die Hervorhebung einzelner Zutaten. Steht groß „mit Aloe vera“ oder „mit Mandelöl“ auf einer Creme, sagt das nichts über die Menge: Anders als bei Lebensmitteln gibt es bei Kosmetik keine Vorschrift, den prozentualen Anteil eines hervorgehobenen Inhaltsstoffs anzugeben.
Der einzige verlässliche Anhaltspunkt steht auf der Rückseite: Die Bestandteile sind unter „Ingredients“ nach Menge geordnet. Je weiter hinten ein Stoff steht, desto weniger ist davon enthalten. Die Bezeichnungen folgen dabei einem EU-weit einheitlichen Glossar (INCI), damit dieselbe Substanz überall gleich heißt.
Natürlich heißt nicht verträglich
Das ist der Punkt, an dem aus einer Kaufentscheidung eine Gesundheitsfrage wird.
Wer eine Kontaktallergie hat, vergleicht die Inhaltsstoffe deshalb mit dem Allergiepass — bei jedem Produkt, unabhängig vom Siegel. Im Handel gibt es Naturkosmetik ohne Duftstoffe, teilweise zusätzlich mit dem Siegel des Deutschen Allergie- und Asthmabunds.
Eine einfache Alternative nennt die Verbraucherzentrale ebenfalls: Cremes und Lotionen lassen sich durch ein reines, hautpflegendes Pflanzenöl wie Jojoba-, Kokos- oder Mandelöl ersetzen, das auf die feuchte Haut aufgetragen wird. Damit entfallen Emulgatoren, Konservierungs-, Farb- und Duftstoffe auf einmal. Auch hier gilt die naheliegende Einschränkung: Wer auf Erdnüsse allergisch reagiert, verwendet vorsorglich kein Erdnussöl.
Was Cremes überhaupt leisten können, steht unter Hautcremes und Sonnenschutz; zu selbst angerührten Anwendungen siehe Hausmittel für die Haut.
Ein Sonderfall: Sonnenschutz
Naturkosmetiksiegel lassen nur mineralische UV-Filter zu. Das ist eine Entscheidung über den Inhaltsstoff, keine über die Schutzwirkung: Entscheidend bleibt der ausgewiesene Lichtschutzfaktor und die aufgetragene Menge, nicht die Art des Filters. Was beim Sonnenschutz wirklich zählt, steht unter Sonnenschutz: Mindestens LSF 30.
Was dieser Beitrag nicht leistet
Er bewertet keine Marken und keine einzelnen Produkte und empfiehlt kein Siegel gegenüber einem anderen.
Er behauptet nicht, dass zertifizierte Naturkosmetik gesünder oder wirksamer ist. Die Siegel beschreiben, was nicht enthalten sein darf — nicht, was das Produkt auf der Haut bewirkt.
Er ersetzt keine hautärztliche Abklärung. Bei anhaltender Rötung, Juckreiz oder Ekzemen nach der Anwendung gehört die Ursache untersucht; ein Epikutantest kann die auslösende Substanz benennen.
Er ist keine Rechtsberatung und gibt den Rahmen des Kosmetikrechts wieder, nicht den Einzelfall.
Quellen
- Verbraucherzentrale: Was ist Naturkosmetik?, Stand 4. August 2026 — „Naturkosmetik“ und „Bio-Kosmetik“ als nicht gesetzlich geschützte Begriffe; die über das Gesetz hinausgehenden Verbote der Siegel für Erdölbestandteile, Silikone, PEG, mineralölbasiertes Mikroplastik und viele Konservierungsstoffe; Beschränkung auf mineralische Lichtschutzfilter; strengere Tierversuchsverbote; COSMOS als gemeinsamer Standard von BDIH, Ecocert, Cosmebio, ICEA und Soil Association; die Stufen „Natural“ und „Organic“ mit mindestens 95 Prozent Rohstoffen aus biologischer Landwirtschaft; fehlender Schutz des Begriffs „Bio“ bei Kosmetik; Anrechnung des Wasseranteils nach ISO 16128; fehlende Pflicht zur Mengenangabe hervorgehobener Inhaltsstoffe; Reihenfolge der Inhaltsstoffliste; Allergierisiko auch bei ätherischen Ölen und Pflanzenextrakten; Pflanzenöl als Alternative zu Creme und Lotion
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Rechtliche Rahmenbedingungen für Kosmetika — Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 seit Anfang 2010; Ergänzung durch die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 zu Werbeaussagen; die deutsche Verordnung über kosmetische Mittel vom 23. Juli 2014 mit Anzeigepflicht, Sprachvorgabe, Kennzeichnung nicht vorverpackter Mittel und Sanktionen; §§ 26–29 LFGB zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung; einheitliches Bestandteileglossar nach Beschluss (EU) 2019/701
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): FAQ zu kosmetischen Mitteln — die drei Kriterien für die Einstufung als kosmetisches Mittel mit Beispielen; Anforderungen beim Inverkehrbringen einschließlich Sicherheit und Täuschungsschutz; Erfordernis einer verantwortlichen Person in der EU mit Namen und Anschrift auf dem Produkt; Sicherheitsbewertung und Sicherheitsbericht als Teil der Produktinformationsdatei
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Hinweise zu Aktualisierungen und Korrekturen
Korrektur: Dieser Beitrag wurde am 13. September 2026 inhaltlich korrigiert.