Versandapotheken: Woran Sie eine seriöse Online-Apotheke erkennen

Die eine Prüfung, auf die es ankommt

Das Erkennungsmerkmal ist kein Eindruck, sondern eine Prüfung — und die zuständige Bundesoberbehörde beschreibt sie Schritt für Schritt. Nach Darstellung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) listet jedes EU-Land die legalen, für den Internethandel zugelassenen Anbieter; in Deutschland führt das BfArM dieses Versandhandels-Register.

Wer dort erfasst ist, trägt ein Logo: „Das EU-Logo ist verpflichtend und muss von allen Apotheken und sonstigen Einzelhändlern gut sichtbar auf ihren Webseiten angezeigt werden, wenn sie Versandhandel mit Humanarzneimitteln über das Internet betreiben.“

Das Logo zeigt ein weißes Kreuz auf grünem Grund und den Text „Zur Überprüfung der Legalität dieser Website hier klicken“.

Der entscheidende Schritt ist der Klick. Ein Bild lässt sich kopieren; ein Registereintrag nicht. Das BfArM: „Wer das Logo anklickt, ruft damit den zugehörigen Registereintrag mit den Angaben zum Versandhändler auf. Darüber erfährt man u.a. die Kontaktdaten des Anbieters, aber auch von dessen Überwachungsbehörde.“

Und daraus folgt die Reihenfolge, die das BfArM ausdrücklich nennt:

„Erst nachdem der korrekte Registereintrag aufgerufen wurde, sollte man über die Webseite Medikamente einkaufen.“

Öffnet sich nichts, oder passen die Angaben nicht zum Shop, ist die Prüfung negativ — unabhängig davon, wie das Logo aussieht. Das BfArM weist eigens darauf hin, dass sein eigenes Logo im Internet missbräuchlich verwendet wird, um eine Zertifizierung zu behaupten, die es nicht vergibt.

Wer in Deutschland überhaupt versenden darf

Das Nationale Gesundheitsportal des Bundesgesundheitsministeriums nennt die Voraussetzung: „Seit dem Jahr 2004 dürfen Arzneimittel auch im Versandhandel vertrieben werden. Apothekerinnen und Apotheker benötigen hierzu eine entsprechende Versanderlaubnis. Voraussetzung für eine solche Erlaubnis ist unter anderem der Betrieb einer niedergelassenen Apotheke.“

Hinter einer deutschen Versandapotheke steht also immer eine echte Apotheke — der Versandweg ist ein zusätzlicher Vertriebsweg, keine eigene Betriebsform.

Dazu gehört auch die Beratung. Das Gesundheitsportal beschreibt, was sie umfasst: In Apotheken arbeiten Personen, die Arzneimittel abgeben und „beraten zur Arzneimittelsicherheit, speziell zur Anwendung, zu Neben- und Wechselwirkungen und zur Aufbewahrung“. Die Verbraucherzentrale hält dazu fest: „Alle Apotheken – auch die Versandapotheken – sind zur Beratung verpflichtet.“ Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob jemand sie in Anspruch nimmt.

Was die Beratung leisten soll: Verschreibungspflichtige Arzneimittel werden ärztlich verordnet — die Entscheidung, ob ein Mittel für Sie infrage kommt, fällt vor der Einnahme ärztlich und nicht beim Bestellvorgang. Gegenanzeigen und Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln gehören in dieses Gespräch, und genau dafür ist die Beratungspflicht da. Nutzen Sie sie auch beim Versandweg — telefonisch oder per E-Mail.

Preise und was sich dabei rechnet

Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist der Spielraum eng. Das Gesundheitsportal: „Eine Packung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels kostet also in jeder Apotheke auf dem Land und in der Stadt dasselbe.“

Für die Abgabe an gesetzlich Versicherte steht das ausdrücklich im Gesetz. § 129 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bindet Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkung hat, an die festgesetzten Preise und Preisspannen — und stellt klar, dass sie „Versicherten keine Zuwendungen gewähren“ dürfen. Ein Rabatt auf ein Rezeptmedikament ist damit kein Schnäppchen, sondern ein Hinweis.

Anders bei rezeptfreien Mitteln: „Die Preise der apothekenpflichtigen und frei verkäuflichen Arzneimittel sind hingegen nicht einheitlich geregelt. Jede Apotheke entscheidet selbst, zu welchem Preis sie ein solches Arzneimittel verkauft.“ Hier lohnt der Vergleich — die Verbraucherzentrale weist allerdings darauf hin, dass „Versandkosten … Preisersparnis zunichte machen“ können.

Wann der Versandweg nicht passt

Die Verbraucherzentrale nennt die praktischen Nachteile:

  • „keine akute Versorgung aufgrund mehrtägiger Lieferzeiten“
  • „Beratung per Telefon oder E-Mail ist eventuell nicht sofort verfügbar“

Praktisch heißt das: Was heute gebraucht wird — ein Antibiotikum, ein Schmerzmittel bei akuten Beschwerden, ein Notfallmedikament — gehört in die Apotheke vor Ort. Der Versandweg eignet sich für planbare Bestellungen, etwa bei Dauermedikation.

Woran unseriöse Angebote zu erkennen sind

Diese Punkte ergeben sich aus dem, was oben steht:

  • Kein funktionierendes Sicherheitslogo oder ein Logo, dessen Klick nicht in ein Register führt.
  • Verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Rezept. Wer ein Rezeptmedikament ohne Rezept anbietet, arbeitet nicht nach deutschem Recht. Das ist das deutlichste Warnzeichen überhaupt.
  • Kein vollständiges Impressum, keine erreichbare Anschrift, keine Telefonnummer.
  • Auffällig niedrige Preise oder Zugaben bei rezeptpflichtigen Mitteln — für die Abgabe an gesetzlich Versicherte sind sie preisgebunden, und Zuwendungen sind untersagt.

Was dieser Beitrag nicht leistet

Er nennt keine Apotheke und keinen Anbieter und vergleicht keine Preise.

Er nennt keine Arzneimittel und keine Dosierungen.

Er behauptet nicht, dass ein Siegel Vertrauenswürdigkeit garantiert. Es weist auf einen Registereintrag hin — und der lässt sich prüfen.

Quellen

  • Verbraucherzentrale: Medikamente aus dem Internet — Vor- und Nachteile der Online-Apotheken, Stand 5. Februar 2024 — einheitliches europäisches Sicherheitslogo, Register des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, Versanderlaubnis nur für zugelassene Präsenzapotheken, gleiche Gesetze wie Vor-Ort-Apotheken, Beratungspflicht, Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Lieferzeiten, Versandkosten und Beratungsverfügbarkeit
  • Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Arzneimittelkauf im Internet — Register der legalen, für den Internethandel zugelassenen Anbieter in jedem EU-Land, in Deutschland als Versandhandels-Register beim BfArM; verpflichtendes und gut sichtbar anzuzeigendes EU-Sicherheitslogo; Aufruf des Registereintrags per Klick mit Kontaktdaten des Anbieters und der Überwachungsbehörde; Einkauf erst nach Aufruf des korrekten Registereintrags; missbräuchliche Verwendung des BfArM-Logos
  • Bundesministerium für Gesundheit, Nationales Gesundheitsportal: Apotheken in Deutschland — Versandhandel seit 2004 und Versanderlaubnis nur bei Betrieb einer niedergelassenen Apotheke; Beratung zu Anwendung, Neben- und Wechselwirkungen und Aufbewahrung; einheitlicher Preis verschreibungspflichtiger Arzneimittel, keine einheitliche Preisregelung bei apothekenpflichtigen und frei verkäuflichen Arzneimitteln
  • Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 129 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch — Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung — Absatz 3: Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkung hat, sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an die nach § 78 Arzneimittelgesetz festgesetzten Preisspannen und Preise gebunden und dürfen Versicherten keine Zuwendungen gewähren

Zuletzt überarbeitet am

Hinweise zu Aktualisierungen und Korrekturen

Korrektur: Dieser Beitrag wurde am 8. September 2026 inhaltlich korrigiert.

Zusammenführung: Dieser Beitrag wurde am 8. September 2026 um Inhalte eines früheren Beitrags ergänzt.