Was Stevia ist
Der Süßstoff, der im Alltag „Stevia“ heißt, ist genau genommen eine Gruppe von Stoffen aus den Blättern der Steviapflanze. Die Verbraucherzentrale führt sie unter den in der EU zugelassenen Süßstoffen: „Steviolglycoside aus Stevia (E960a)“, dazu „Glycosylierte Stevioglycoside (E960d)“ und „enzymatisch hergestellte Steviolglycoside (E960c)“.
Zwei Begriffe sind dabei zu unterscheiden: „Bei den Süßungsmitteln unterscheidet man zwischen Süßstoffen und Zuckeraustauschstoffen, sie zählen zu den Zusatzstoffen.“ Stevia gehört zu den Süßstoffen — sehr süß, praktisch ohne Brennwert.
Wie die Sicherheit bewertet wird
Für jeden zugelassenen Zusatzstoff gibt es eine Obergrenze. Die Verbraucherzentrale erklärt sie so: „Dafür wird der sogenannte ADI-Wert angewandt. Er beschreibt die Menge eines Stoffes, die ein Mensch lebenslang täglich aufnehmen kann, ohne das gesundheitliche Folgen zu erwarten sind.“
Wichtig für die Einordnung: „Die derzeit zugelassenen Süßungsmittel werden aktuell von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) neu bewertet, da die ursprünglichen Bewertungen und ADI-Werte teilweise mehr als 20 Jahre alt sind.“
Bei der EFSA selbst lässt sich nachsehen, wie weit das gediehen ist — und das Bild ist genauer als ein pauschales „wird gerade neu bewertet“. Die Behörde muss alle Zusatzstoffe erneut prüfen, die vor dem 20. Januar 2009 zugelassen wurden, und führt den Stand stoffweise: Für Aspartam ist die Neubewertung 2013 abgeschlossen, für Thaumatin 2021, für Neohesperidin DC 2022, für Erythrit 2023, für Saccharin 2024. Für Acesulfam K, Cyclamat, Sucralose, Xylit, Maltit und weitere ist sie noch nicht abgeschlossen.
Und die Stoffe, um die es hier geht: Steviolglycoside aus Stevia (E 960a) führt die EFSA mit einer Erstbewertung im Jahr 2010, die enzymatisch hergestellten (E 960c) mit einer Bewertung von 2019, die glycosylierten (E 960d) mit einer von 2022.
Deshalb steht in diesem Beitrag für Stevia kein einzelner Grenzwert: Die maßgebliche Bewertung stammt aus dem Jahr 2010, und eine Zahl aus einer Bewertung, die selbst zur Überprüfung ansteht, ist bei einer Obergrenze keine verlässliche Hilfe. Verbreitet ist die Angabe „2 mg pro Tag pro Kilogramm Körpergewicht“, zugeschrieben an die „Welthandelsorganisation“ — eine Organisation, die für Lebensmittelsicherheit nicht zuständig ist.
Blutzucker: was man weiß und was nicht
Hier hält sich das hartnäckigste Missverständnis. Die tatsächliche Auskunft ist das Gegenteil einer Wirkungszusage:
„Es gibt Hinweise, dass sie sich ungünstig auf die Mikroorganismen in unserem Darm, genannt Mikrobiom, und den Blutzuckerspiegel auswirken können. Die Studienlage ist jedoch uneinheitlich.“
Es gibt also keine belegte blutzuckersenkende Wirkung — es gibt Hinweise auf eine mögliche ungünstige Wirkung, bei uneinheitlicher Datenlage. Wer seinen Blutzucker steuern muss, trifft solche Entscheidungen mit der behandelnden Praxis, nicht anhand einer Zutatenliste.
Aspartam: was tatsächlich festgestellt wurde
Auch hier ersetzt eine belegte Aussage eine unbelegte. Die Verbraucherzentrale: „Die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) ordnete Aspartam im Juli 2023 als ‚möglicherweise krebserzeugend beim Menschen‘ ein.“
„Möglicherweise krebserzeugend“ ist eine Einstufung der Evidenzlage, keine Feststellung, dass ein Stoff Krebs verursacht. Von der verbreiteten Zuspitzung, „Experten gehen davon aus, dass Aspartam krebserregend ist“, ist das ein deutlicher Unterschied.
Was die IARC-Einstufung offenlässt, ist die Frage, die Verbraucherinnen und Verbraucher tatsächlich haben: Was heißt das für die Menge, die man aufnimmt? Diese Frage beantwortet nicht die Krebsforschungsagentur, sondern die für die Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde. Die EFSA hat Aspartam 2013 vollständig neu bewertet und kam zu dem Schluss, dass Aspartam und dessen Abbauprodukte für die allgemeine Bevölkerung — einschließlich Säuglingen, Kindern und Schwangeren — unbedenklich sind. Der geltende ADI-Wert von 40 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag wurde „als ausreichend schützend angesehen, wobei die Verbraucherexposition weit unter diesem Wert liegt“.
Das ist bei Aspartam also — anders als bei Stevia — eine Zahl, die auf einer abgeschlossenen Bewertung beruht und seither mehrfach bestätigt wurde.
Eine Ausnahme, die im Beitrag fehlte
Für einen Personenkreis gilt dieser Wert nicht. Die EFSA hält ausdrücklich fest: „Für Patienten, die an der Krankheit Phenylketonurie leiden, gilt der ADI-Wert nicht“ — weil sie eine strenge Diät einhalten müssen, die wenig Phenylalanin enthält, und Aspartam im Körper unter anderem zu Phenylalanin abgebaut wird.
Phenylketonurie ist eine angeborene Stoffwechselerkrankung, die in Deutschland beim Neugeborenen-Screening gefunden wird. Wer betroffen ist, weiß es — und richtet sich nach der Diätberatung der behandelnden Stelle, nicht nach einer allgemeinen Obergrenze.
Die Frage, um die es eigentlich geht
Ob der Umstieg auf Süßungsmittel etwas bringt. Die Verbraucherzentrale beantwortet sie knapp:
„Letztlich sind Süßungsmittel keine gesündere Alternative zum klassischen Haushaltszucker.“
Das passt zu dem, was für Zucker selbst gilt: Die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt, die Zufuhr freier Zucker auf unter 10 Prozent der Energiezufuhr zu begrenzen — und rechnet Honig, Sirupe und Fruchtsaftkonzentrate ausdrücklich dazu. Mehr dazu im Beitrag Zucker: Wie viel ist zu viel.
Der Weg führt also nicht über den Austausch des Süßungsmittels, sondern über weniger Süße insgesamt — was unbequemer ist, aber der Datenlage entspricht.
Was dieser Beitrag nicht leistet
Er nennt keinen ADI-Wert für Stevia, weil die maßgebliche Bewertung von 2010 stammt. Eine Zahl aus einer Bewertung, die zur Überprüfung ansteht, ist bei einer Obergrenze keine Hilfe. Für Aspartam steht der Wert hier, weil die Neubewertung dort abgeschlossen ist — der Unterschied ist der Punkt, nicht die Zahl.
Er nennt keine Empfehlung für oder gegen ein bestimmtes Süßungsmittel und keine Mengen.
Er ist keine Ernährungsberatung bei Diabetes. Wer seinen Blutzucker steuert, bespricht Süßungsmittel mit der behandelnden Praxis oder einer Ernährungsfachkraft.
Quellen
- Verbraucherzentrale: Süßungsmittel: Was sind Süßstoffe und Zuckeraustauschstoffe?, Stand 26. Juni 2025 — Unterscheidung von Süßstoffen und Zuckeraustauschstoffen, zugelassene Steviolglycoside, ADI-Wert und laufende Neubewertung durch die EFSA, Hinweise auf ungünstige Wirkungen auf Mikrobiom und Blutzuckerspiegel bei uneinheitlicher Studienlage, IARC-Einstufung von Aspartam vom Juli 2023, Bewertung als keine gesündere Alternative zu Haushaltszucker
- Weltgesundheitsorganisation (WHO): WHO calls on countries to reduce sugars intake among adults and children, 4. März 2015 — Empfehlung, freie Zucker auf unter 10 Prozent der Gesamtenergiezufuhr zu begrenzen, Definition der freien Zucker einschließlich Honig, Sirupen und Fruchtsäften
- Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA): Süßungsmittel, zuletzt aktualisiert 8. Januar 2026 — Neubewertungspflicht für alle vor dem 20. Januar 2009 zugelassenen Zusatzstoffe; stoffweiser Stand der Sicherheitsbewertung einschließlich der Steviolglycoside E 960a, E 960c und E 960d sowie der abgeschlossenen und offenen Neubewertungen
- Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA): Aspartam, zuletzt aktualisiert 10. September 2026 — vollständige Neubewertung von 2013 mit dem Ergebnis der Unbedenklichkeit für die allgemeine Bevölkerung einschließlich Säuglingen, Kindern und Schwangeren; ADI-Wert von 40 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag bei weit darunter liegender Verbraucherexposition; Ausnahme für Menschen mit Phenylketonurie
Zuletzt überarbeitet am
Hinweise zu Aktualisierungen und Korrekturen
Korrektur: Dieser Beitrag wurde am 8. September 2026 inhaltlich korrigiert.