Worum es geht
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist keine betriebsärztliche Untersuchung im Sinne einer Prüfung, ob jemand für seinen Job taugt. Sie ist ein Beratungsgespräch über die Gesundheit im Verhältnis zur Arbeit — mit ärztlicher Schweigepflicht, auf Kosten des Arbeitgebers, und mit einem Ergebnis, das dieser in aller Regel nicht erfährt.
Diese drei Punkte sind der Kern des Themas, und sie sind es, die in der Praxis am häufigsten missverstanden werden.
Drei Arten von Vorsorge — und drei verschiedene Rechtsfolgen
Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung unterscheidet in § 2:
„Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss.
Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss.
Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss.“
Was daraus folgt, ist jeweils etwas anderes:
- Pflichtvorsorge: „Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.“ Ohne Teilnahme keine Tätigkeit — das ist die schärfste der drei Formen. Welche Tätigkeiten das sind, steht im Anhang der Verordnung, etwa beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen.
- Angebotsvorsorge: Der Arbeitgeber muss anbieten, die Beschäftigten müssen nicht annehmen. Und die Ablehnung beendet die Pflicht nicht: „Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.“
- Wunschvorsorge: Sie geht von den Beschäftigten aus. Das Arbeitsschutzgesetz verankert sie in § 11: Der Arbeitgeber hat sie „auf ihren Wunsch“ zu ermöglichen, „es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen“.
Zu den Kosten ist das Arbeitsschutzgesetz knapp und eindeutig: „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.“ (§ 3 Absatz 3)
Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung — und das ist keine Wortklauberei
Dies ist der Punkt, an dem beides am häufigsten vermischt wird. Die Verordnung sagt es selbst, in der Begriffsbestimmung:
Arbeitsmedizinische Vorsorge „umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen.“
Und sie regelt ausdrücklich, dass beides nicht vermengt werden soll:
„Arbeitsmedizinische Vorsorge soll nicht zusammen mit Untersuchungen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen dienen, durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies; in diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arzt oder die Ärztin zu verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke … gegenüber dem oder der Beschäftigten offenzulegen.“
Der Unterschied ist praktisch: Eine Eignungsuntersuchung beantwortet dem Arbeitgeber die Frage, ob jemand eine Tätigkeit ausüben kann. Die Vorsorge beantwortet den Beschäftigten Fragen über ihre eigene Gesundheit. Auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin stellt klar, dass „die arbeitsmedizinische Vorsorge keine Beurteilung der gesundheitlichen Eignung oder Tauglichkeit darstellt„.
Die Regel zur Vorsorgebescheinigung zieht die Grenze noch schärfer: „Eine Zusammenfassung der Vorsorgebescheinigung mit Bescheinigungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung … ist nicht zulässig.“
Was der Arbeitgeber erfährt — und was nicht
Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Das steht in der Vorsorgeverordnung („Der Arzt oder die Ärztin hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten“) und noch grundsätzlicher im Arbeitssicherheitsgesetz:
„Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. … Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.“ (§ 8 ASiG)
Der Arbeitgeber erhält eine Vorsorgebescheinigung. Deren Inhalt ist abschließend geregelt: Stammdaten, Vorsorgedatum, Anlass der Vorsorge — unterschieden nach Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge, Termin der nächsten Vorsorge, Unterschrift. Ein medizinischer Befund steht nicht darauf. Die Bundesanstalt formuliert es für die Praxis so: „Der Betrieb erhält eine Vorsorgebescheinigung. Diese enthält nur den Nachweis, dass die Beratung stattgefunden hat und den Anlass (die konkrete Gefährdung am Arbeitsplatz, bspw. eine Lärmexposition).“ An anderer Stelle derselben Quelle: „Schriftliche Befunde oder Ergebnisse zu medizinischen Aspekten werden nur direkt an die Beschäftigten ausgehändigt und unterliegen ansonsten der ärztlichen Schweigepflicht.“
Zwei Fälle sind davon zu unterscheiden:
- Schlägt der Betriebsarzt eine Arbeitsschutzmaßnahme vor — etwa eine andere Absaugung, einen anderen Gehörschutz —, braucht das keine Zustimmung: „Der Vorschlag einer Arbeitsschutzmaßnahme bedarf nicht der Einwilligung des oder der Beschäftigten.“
- Hält er einen Tätigkeitswechsel für nötig, und zwar aus Gründen, die in der Person liegen, ist die Mitteilung an den Arbeitgeber zustimmungspflichtig: „Die vorherige Einwilligung des oder der Beschäftigten ist Voraussetzung für die Mitteilung an den Arbeitgeber.“
Und eine Sorge, die das Gesetz ausdrücklich ausräumt: „Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.“ (§ 3 Absatz 3 ASiG)
Wer als Betriebsarzt tätig sein darf
Die Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung nennt zwei Wege: die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ — also die Facharztweiterbildung — oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, die Ärztinnen und Ärzte anderer Fachrichtungen erwerben können.
Wie viele es sind. Die verbreitete Angabe „rund 12.000 (Stand 2024)“ ließ sich nicht belegen. Die Ärztestatistik der Bundesärztekammer weist zum 31. Dezember 2024 aus:
- 4.202 berufstätige Ärztinnen und Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin
- 3.942 berufstätige Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin — gegenüber dem Vorjahr 2,6 Prozent weniger
Zusammen also rund 8.100. Der Ausschuss für Arbeitsmedizin kam für Ende 2019 auf eine vergleichbare Größenordnung: rund 8.100 Ärztinnen und Ärzte mit einer arbeits- oder betriebsmedizinischen Qualifikation und zusätzlich rund 1.000 in Weiterbildung. Auch diese Zahlen zählen Qualifikationen, nicht Stellen — wie viele davon tatsächlich als Betriebsärztin oder Betriebsarzt arbeiten, sagt die Statistik nicht.
Wie viel Betreuung ein Betrieb braucht, richtet sich nach der Größe: Der Mustertext der DGUV Vorschrift 2 in der Fassung vom November 2024 unterscheidet Betriebe „mit bis zu 20 Beschäftigten“ und solche „mit mehr als 20 Beschäftigten“ und regelt beide in getrennten Anlagen. Verbindlich wird der Text jeweils durch den zuständigen Unfallversicherungsträger.
Rückkehr nach längerer Krankheit
Wer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war, hat Anspruch auf ein betriebliches Eingliederungsmanagement. § 167 Absatz 2 SGB IX:
„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig …, klärt der Arbeitgeber … mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden … kann. … Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen.„
Zwei Punkte, die oft untergehen: Das Verfahren läuft nur mit Zustimmung der betroffenen Person, und der Betriebsarzt ist nicht automatisch dabei, sondern „soweit erforderlich“.
Zur Größenordnung: Nach einer Auswertung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhielten 2024 52 Prozent der potenziell Berechtigten ein Angebot; 67 Prozent von ihnen nahmen es an — gegenüber 2018 ein Anstieg des Angebots um zwölf Prozentpunkte.
Wozu der Betriebsarzt sonst da ist
Das Arbeitssicherheitsgesetz weist ihm die Beratung des Arbeitgebers in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu — von der Arbeitsplatzgestaltung über die Organisation der Ersten Hilfe bis zu Fragen des Arbeitsplatzwechsels und der „Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß“. Beschäftigte können sich unabhängig davon direkt an ihn wenden; ein Anlass aus der Arbeit ist dafür nicht erforderlich.
Zur Beurteilung der Belastungen selbst gehört die Gefährdungsbeurteilung, die der Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz zu erstellen hat und in die arbeitsmedizinischer Sachverstand einfließt. Welche Belastungen dabei eine Rolle spielen, hängt vom Arbeitsplatz ab — bei Bildschirmarbeit etwa die Belastung des Rückens durch einseitige Körperhaltung, bei körperlicher Arbeit das Heben und Tragen von Lasten.
Was dieser Beitrag nicht leistet
- Keine Rechtsberatung. Der Text gibt den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften wieder. Was im Einzelfall gilt — welche Vorsorgeart, welcher Anlass, welche Frist —, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung des konkreten Arbeitsplatzes.
- Keine Liste der Pflichtanlässe. Der Anhang der Vorsorgeverordnung führt sie abschließend auf; ihn zu paraphrasieren hilft niemandem.
- Keine Aussage zu Beamtinnen und Beamten, zum öffentlichen Dienst oder zu Sonderregelungen etwa im Verkehrs- oder Bergbaubereich.
- Keine Namen von Anbietern überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienste.
Quellen
- Bundesamt für Justiz: § 2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung — Begriffsbestimmungen. Trägt: die Definitionen von Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge im zitierten Wortlaut · „umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen“.
- Bundesamt für Justiz: § 3 ArbMedVV, § 4, § 5 und § 6. Tragen: das Vermischungsverbot mit Eignungsuntersuchungen im zitierten Wortlaut · „Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.“ · „Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht …“ · ärztliche Schweigepflicht und der Inhalt der Vorsorgebescheinigung.
- Bundesamt für Justiz: § 11 Arbeitsschutzgesetz — Arbeitsmedizinische Vorsorge und § 3 ArbSchG. Tragen: die Wunschvorsorge im zitierten Wortlaut · „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.“
- Bundesamt für Justiz: § 3 Arbeitssicherheitsgesetz und § 8 ASiG. Tragen: die Aufgaben des Betriebsarztes einschließlich Wiedereingliederung · Weisungsfreiheit und Bindung nur an das ärztliche Gewissen · „Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.“
- Bundesamt für Justiz: § 167 SGB IX — Prävention. Trägt: das betriebliche Eingliederungsmanagement ab sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit, mit Zustimmung der betroffenen Person, Betriebsarzt „soweit erforderlich“.
- Ausschuss für Arbeitsmedizin, bekanntgemacht vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales: AMR 6.3 — Vorsorgebescheinigung, GMBl Nr. 5 vom 24.02.2014 (PDF). Trägt: den abschließenden Inhalt der Vorsorgebescheinigung · „Eine Zusammenfassung der Vorsorgebescheinigung mit Bescheinigungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung … ist nicht zulässig.“
- Ausschuss für Arbeitsmedizin: AMR 6.4 — Mitteilungen an den Arbeitgeber, GMBl Nr. 37 vom 23.06.2014 (PDF). Trägt: Arbeitsschutzmaßnahme ohne Einwilligung · Tätigkeitswechsel nur mit Einwilligung.
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Arbeitsmedizinische Vorsorge. Trägt: „keine Beurteilung der gesundheitlichen Eignung oder Tauglichkeit“ · Inhalt der Vorsorgebescheinigung in Alltagssprache · Befunde nur an die Beschäftigten. Die Seite trägt kein Aktualisierungsdatum und nennt an einer Stelle eine überholte Angabe zum letzten Änderungsdatum der Verordnung; die Rechtsaussagen dieses Beitrags stützen sich deshalb auf die Verordnungstexte selbst.
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: baua: Fakten — 20 Jahre betriebliches Eingliederungsmanagement, 2025 (PDF). Trägt: 52 Prozent Angebotsquote 2024, 67 Prozent Annahmequote, Anstieg um zwölf Prozentpunkte gegenüber 2018.
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: DGUV Vorschrift 2 — Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Mustertext November 2024 (PDF). Trägt: Fachkunde über die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ · getrennte Anlagen für Betriebe bis 20 und über 20 Beschäftigte. Es handelt sich um einen Mustertext; verbindlich wird er durch die Inkraftsetzung beim jeweiligen Unfallversicherungsträger.
- Bundesärztekammer: Ärztestatistik zum 31. Dezember 2024 (PDF). Trägt: 4.202 berufstätige Ärztinnen und Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin (Tabelle 3) · 3.942 berufstätige mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin, −2,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr (Tabelle 11).
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Korrektur: Dieser Beitrag wurde am 10. September 2026 inhaltlich korrigiert.